wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Kleve, Beschluss vom 09.08.2012
6 S 37/11 -

Vermieter darf Mieter bei tätlichen Angriffen gegenüber Verwandten des Vermieters fristlos kündigen

Mieter schlug Vater bzw. Schwiegervater der Vermieter mehrmals

Greift ein Mieter einer Wohnung den Vater bzw. den Schwiegervater der Vermieter tätlich an, so stellt dies einen Grund zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kleve hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall griff der Mieter einer Parterre-Wohnung den Vater bzw. Schwiegervater der Vermieter tätlich an. Dieser hatte Wasserinstallationsarbeiten am Haus durchgeführt, als er von dem Mieter zunächst beschimpft und beleidigt wurde. Danach wollte er Arbeiten im Heizungskeller erledigen. Der Mieter folgte ihm und wurde über den Umstand, dass er den Heizungskeller nicht betreten durfte, wütend. Es kam zu einem Gerangel, als das Opfer den Mieter daran hindern wollte, den Keller zu betreten. Dabei wurde das Opfer mehrmals ins Gesicht geschlagen. Aufgrund dieses Vorfalls kündigten die Vermieter das Mietverhältnis mit dem Mieter fristlos. Da er sich jedoch weigerte auszuziehen, klagten sie auf Räumung und Herausgabe der Mietsache. Das Amtsgericht Emmerich am Rhein gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.

Mieter verletzt Rechte der Vermieter

Das Landgericht Kleve entschied gegen den Mieter. Die Vermieter haben aufgrund des Verhaltens des Mieters das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 1 BGB außerordentlich kündigen dürfen. Denn die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses sei ihnen nicht mehr zuzumuten gewesen. Zudem habe der Mieter die Rechte der Vermieter schuldhaft verletzt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2013
Quelle: Landgericht Kleve, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Emmerich am Rhein, Urteil vom 11.02.2011
    [Aktenzeichen: 9 C 255/10]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2012, 495Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2012, Seite: 495

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Kleve_6-S-3711_Vermieter-darf-Mieter-bei-taetlichen-Angriffen-gegenueber-Verwandten-des-Vermieters-fristlos-kuendigen.news15047.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 15047 Dokument-Nr. 15047

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.