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Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 19.04.1977
110 C 883/75 -

Bohren von Dübellöchern entspricht grundsätzlich normalem Mietgebrauch

Pflicht zur Durchführung von Schönheits­reparaturen nur bei unüblicher Häufung von Dübellöchern

Ein Mieter ist grundsätzlich berechtigt in den Wänden der Wohnung Dübellöcher zu bohren. Denn dies ist vom normalen Mietgebrauch umfasst. Nur bei einer unüblichen Häufung von Dübellöchern kann die Pflicht zur Durchführung von Schönheits­reparaturen bestehen. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte der Vermieter einer Wohnung nach dem Auszug des Mieters die Durchführung von Malerabreiten aufgrund von Dübellöchern. Da sich der Mieter jedoch weigerte dem nachzukommen, kam der Fall vor Gericht.

Kein Anspruch auf Durchführung von Malerarbeiten

Das Amtsgericht Dortmund entschied gegen den Vermieter. Diesem habe kein Anspruch auf Durchführung von Malerarbeiten zugestanden. Denn es entspreche dem normalen und somit vertragsgemäßen Mietgebrauch, wenn der Mieter in einer unmöblierten Wohnung zur Befestigung von Gegenständen Dübel anbringt. Nur bei Vorliegen einer unüblichen Häufung von Dübellöchern könne eine übernormale Abnutzung bestehen, die die Durchführung von Schönheitsreparaturen rechtfertigt. Dazu sei hier aber nichts vorgetragen worden.

Dübellöcher in Fliesen zur Anbringung eines Wäschetrockners zulässig

Das Amtsgericht verwies zudem darauf, dass zur Anbringung eines Wäschetrockners das Bohren von Dübellöchern in Badfliesen zulässig ist. Etwas anderes könne jedoch gelten, wenn solche Gegenstände bei Übernahme der Wohnung bereits vorhanden waren und somit eine Installation überflüssig war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2014
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (zt/WuM 1978, 173/rb)

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