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Wer einen Termin mit einem Arzt ausmacht, geht damit keine rechtsverbindliche Vereinbarung ein. Terminsabsprachen finden aus rein organisatorischen Gründen statt, so dass einer Arztpraxis auch bei einer kurzfristigen Absage des Patienten kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung zusteht. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bremen hervor.
Im vorliegenden Fall klagte eine Arztpraxis gegen einen Patienten auf Zahlung von 300,00 €, nachdem dieser einen vereinbarten
Das Amtsgericht Bremen entschied jedoch, dass dem
Nach Ansicht des Gerichts dürfe ein Patient den mit einer Arztpraxis vereinbarten Termin jederzeit stornieren, ohne dass er dem
Im Übrigen sei der über Rückenschmerzen klagende Beklagte nach § 627 BGB berechtigt gewesen, einen etwaigen Vertragsabschluss mit der Klägerin jederzeit zu kündigen (vgl. AG Calw, NJW 1994, 3015). Eine Terminstornierung sei im Zweifel als außerordentliche Kündigung auszulegen. Die Tätigkeit einer Naturheilkunde praktizierenden
Ein Schadensersatzanspruch wegen enttäuschten Vertrauens in das zukünftige Zustandekommen des Behandlungsvertrages gemäß §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB bestehe nicht. Potentielle Vertragspartner seien bis zum Vertragsschluss in ihrer Entscheidung grundsätzlich frei. Dies gelte auch dann, wenn der andere Teil in Erwartung des Vertrages bereits organisatorische Vorkehrungen getroffen habe. Eine Schadensersatzpflicht bestehe ausnahmsweise nur dann, wenn eine Partei die Verhandlungen ohne triftigen Grund abbreche, nachdem sie zuvor in zurechenbarer Weise besonderes Vertrauen in das Zustandekommen des Vertrages erweckt habe. Vorliegend habe der Beklagte den Termin absagen wollen, weil er von einem Freund in einer Notlage um Hilfe für den Tag der Behandlung gebeten worden sei. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Bremen (vt/st)
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Dokument-Nr. 13707
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