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Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 07.10.2004
4 C 179/04 -

AG Berlin: Patient muss für kurzfristig abgesagten Arzttermin bezahlen

Festlegung von Pauschalbetrag für "Ausfallzeiten" zulässig

Wer mit seinem Arzt einen Behandlungstermin vereinbart und ganz kurzfristig ohne triftigen Grund wieder absagt, muss damit rechnen, dass ihm der Mediziner dafür ein Ausfallhonorar berechnet. Dann gilt zumindest dann, wenn sich der Arzt die gesonderte Berechnung im Anmeldeformular vor Aufnahme der Behandlung vorbehalten und der Patient dies mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Dies geht aus Urteil des Amtsgerichts Berlin-Neukölln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Zahnarzt einem Patienten 105 Euro Honorar berechnet, weil dieser zwei Termine weniger als 24 Stunden vorher abgesagt hatte. In dem Anmeldeformular heißt es unter anderem: "Reservierte, aber nicht spätestens 24 Stunden vorher abgesagte Termine werden in Rechnung gestellt, und zwar mit 35 Euro pro halbe Stunde."

Zahnarzt hätte andere Patienten vorziehn können

Obwohl der Patient, ein selbstständiger Kaufmann, das Formular unterschrieben hatte, weigerte er sich, das Ausfallhonorar zu bezahlen. Ihn treffe an der kurzfristigen Absage kein Verschulden, weil er unaufschiebbare Kundentermine habe wahrnehmen müssen. Im Übrigen hätte der Zahnarzt andere Patienten, die im Wartezimmer saßen, vorziehen können oder aber während der Ausfallzeiten administrative Aufgaben erledigen können, weshalb ihm gar kein Schaden entstanden sei.

Absage von Terminen führt zu beschäftigungslosen Mitarbeitern im genannten Zeitraum

Der Zahnarzt berief sich dagegen darauf, dass er seine Praxis nach einem Bestellsystem führt, wonach Patienten zu fest vereinbarten Terminen einbestellt werden. Bei einer Absage von weniger als 24 Stunden habe er keine Chance, einen anderen Patienten ersatzweise zu behandeln, so dass er und seine Mitarbeiter in den fraglichen Zeiträumen beschäftigungslos gewesen seien.

"Höhere Gewalt" wäre einziger zulässiger Grund für kurzfristige Absage

Das Amtsgericht folgte im Wesentlichen den Ausführungen des Arztes. Die Festlegung eines pauschalen Betrages für "Ausfallzeiten" ist in Ordnung, so die Richter. Die strenge Gebührenordnung für Zahnärzte beziehe sich nämlich nur auf tatsächlich erbrachte Leistungen. Das Ausfallhonorar sei dagegen an den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches zu messen. Der Patient habe keine Gründe genannt, die ihn im Hinblick auf die geplatzten Arzttermine entschuldigen. Nur Fälle "höherer Gewalt" hätten ihn im Hinblick auf die kurzfristige Absage entschuldigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2010
Quelle: ra-online, AG Berlin

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