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Wer mit seinem Arzt einen Behandlungstermin vereinbart und ganz kurzfristig ohne triftigen Grund wieder absagt, muss damit rechnen, dass ihm der Mediziner dafür ein Ausfallhonorar berechnet. Dann gilt zumindest dann, wenn sich der Arzt die gesonderte Berechnung im Anmeldeformular vor Aufnahme der Behandlung vorbehalten und der Patient dies mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Dies geht aus Urteil des Amtsgerichts Berlin-Neukölln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein
Obwohl der Patient, ein selbstständiger Kaufmann, das Formular unterschrieben hatte, weigerte er sich, das Ausfallhonorar zu bezahlen. Ihn treffe an der kurzfristigen
Der
Das Amtsgericht folgte im Wesentlichen den Ausführungen des Arztes. Die Festlegung eines pauschalen Betrages für "Ausfallzeiten" ist in Ordnung, so die Richter. Die strenge Gebührenordnung für Zahnärzte beziehe sich nämlich nur auf tatsächlich erbrachte Leistungen. Das Ausfallhonorar sei dagegen an den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches zu messen. Der Patient habe keine Gründe genannt, die ihn im Hinblick auf die geplatzten Arzttermine entschuldigen. Nur Fälle "höherer Gewalt" hätten ihn im Hinblick auf die kurzfristige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2010
Quelle: ra-online, AG Berlin
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Dokument-Nr. 9028
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