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Fällt die Heizung in den Wintermonaten für einen Tag aus, so rechtfertigt dies keine Selbstreparatur der Heizung durch den Mieter. Mangels Verzug des Vermieters und fehlender Notwendigkeit zur Selbstvornahme hat der Mieter keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 17. Dezember 2012 fiel die
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel entschied gegen die Mieter. Diese haben keinen Anspruch auf
Die Vermieterin sei nicht im Verzug der Mangelbeseitigung gewesen, so das Amtsgericht. Denn dies hätte die Setzung einer angemessenen Frist vorausgesetzt. An einer solchen Fristsetzung habe es hier aber gefehlt. Vielmehr haben die Mieter vor jedweder Inverzugsetzung der Vermieterin den Reparaturauftrag erteilt.
Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht weiter, dass ein Aufwendungsersatzanspruch auch dann besteht, wenn die Beauftragung zur Heizungsreparatur eine Notmaßnahme darstellt, die zur Wiederherstellung der Mietsache unbedingt erforderlich ist und auch keinen Aufschub duldet. Dies sei für die Reparatur einer tatsächlich ausgefallen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2013
Quelle: Amtsgericht Brandenburg an der Havel, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16898
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