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Fällt in den Wintermonaten die Heizung aus, liegt ein erheblicher Mangel vor. Der Mieter ist daher berechtigt während der Heizperiode von Oktober bis April seine Miete um 70 % zu mindern. Er ist zudem berechtigt seine Miete zu mindern, wenn nach Einbau einer neuen Heizung nur unvollständig renoviert wurde. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung minderte ihre Miete, da während der
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie habe ihre
Das Landgericht hielt eine Minderungsquote von 70 % der Nettokaltmiete für angemessen. Es berücksichtigte in diesem Zusammenhang, dass die Mieterin Gasheizungen aufstellte und dadurch halbwegs erträgliche Zimmertemperaturen herstellen konnte.
Zudem sei nach Ansicht des Landgerichts die Mieterin zu einer weiteren
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/MM 2002, 480/rb)
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Dokument-Nr. 17000
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