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Wer sich als Mieter einer Wohnung mit unliebsamen "Hausgenossen" herumärgert, der kann den Mietzins mindern. Bei der Berechnung des Minderungsanspruches muss jedoch berücksichtigt werden, welchen Umfang der Mäusebefall hat. In Stadtwohnungen muss sich der Mieter gegenüber Mäusen weniger tolerant zeigen als der Mieter einer Wohnung auf dem Lande, da Mäuse in der Stadt leichter vermieden werden können. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel hervor.
Die Beklagten im vorliegenden Fall waren Mieter einer
Hinsichtlich der angeführten Mäuseplage als außerordentlichen
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel entschied, dass der Mieter schuldhaft die
Die Auffassung des Klägers, dass die durch den Ungezieferbefall gekennzeichneten Verhältnisse in seinem Haus in diesem Zeitraum als nicht "erhebliche und dauernde Gesundheitsgefährdung" anzusehen seien und deshalb bereits eine Minderung des Mietzinses nicht rechtfertigen würden, sei hier nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht haltbar (vgl. Amtsgericht Bonn, Urteil v. 08.02.1985 - 6 C 277/84 - = WuM 1986, Seiten 113 f). Da im vorliegenden Fall nicht das einmalige Auftreten einer Hausmaus, die auch der städtische Mieter als unvermeidlich hinnehmen müsse, zu beanstanden sei, sondern von einer erheblichen Anzahl an Tieren zu sprechen sei, liege es insofern auf der Hand, dass das gehäufte Auftreten von
Die Mäuseplage stelle somit einen Mangel der Mietsache im Sinne von § 537 BGB dar und berechtige die Beklagten zur Mietzinsminderung (Amtsgericht Rendsburg, WuM 1989, Seite 284). Die Höhe der Minderung bemesse sich auf 100 Prozent. Die Stadt-Wohnung habe wegen des Befalls einer erheblichen Zahl an Mäusen keinerlei
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Brandenburg an der Havel (vt/st)
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Dokument-Nr. 13209
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