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Amtsgericht Bremen, Urteil vom 06.12.2001
25 C 0118/01 -

Mietminderung: Erheblicher Mottenbefall in der Wohnung

Bei ungewisser Herkunft der Schädlinge ist Mietminderung möglich

Ist eine Wohnung erheblich von Motten befallen, ohne dass festgestellt werden kann, was die Ursache dafür ist, kann der Mieter die Miete (hier: um 25 Prozent) mindern. Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.

Der Mieter eines Hauses in Bremen musste sich mit Motten rumschlagen. Im Dachgeschoss des vermieteten Hauses hatten sich Motten eingenistet. Die Motten wurden in der Wanddämmung im Bodenbereich festgestellt. Der Raumpflegerin, die regelmäßig einmal in der Woche in der Wohnung putzte, fielen jedes Mal die Motten auf. Sie fand in jedem Raum jeweils zwischen fünf und zehn Motten. Außerdem musste sie jede Woche 20 bis 30 Flecken von den Wänden entfernen, die von getöteten Motten herrührten.

Mieter mindert Miete und beauftragt einen Kammerjäger

Der Mieter beauftragte eine Schädlingsbekämpfungsfirma, die eine Mottenbekämpfung mit Pheromonfallen vorschlug und 30 Fallen aufstellte. Hierfür zahlte der Mieter 1.830,38 DM, die er später vom Vermieter vor dem Amtsgericht Bremen zurückverlangte. Außerdem minderte der Mieter die Miete. Der Vermieter wiederum verklagte deshalb den Mieter auf Nachzahlung der einbehaltenen Miete. Mieter und Vermieter machten den jeweils andern für den Mottenbefall verantwortlich.

Wohnqualität erheblich beeinträchtigt

Das Amtsgericht Bremen urteilte, dass eine Mietminderung gerechtfertigt sei. Die Mietsache sei infolge des Befalls mit Motten in der Tauglichkeit gemindert (§ 537 Abs. 1 BGB). Die Wohnqualität sei erheblich beeinträchtigt. Hierfür sei eine Minderung von 25 % angemessen.

Mieter erhält keinen Kostenersatz für Ungezieferbekämpfungsmaßnahmen

Allerdings sei der Mieter nicht berechtigt gewesen, auf eigene Faust einen Kammerjäger zu bestellen, führte das Gericht weiter aus. Ein Anspruch auf Kostenersatz für Ungezieferbekämpfungsmaßnahmen käme nur in Betracht, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug gewesen wäre (§ 538 Abs. 2 BGB) . Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Ursache für Mottenplage unklar

Das Gericht konnte nicht feststellen, welche Partei für den Mottenbefall verantwortlich war. Weil die Ursache des Problems nicht feststellbar sei, sei der Mangel entstanden, ohne dass eine Partei für dieses Problem ursächlich war und es verschuldet habe, führte das Gericht aus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Bremen (vt/pt)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2002, 215Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2002, Seite: 215

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