wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Bremen, Urteil vom 06.12.2001
25 C 0118/01 -

Mietminderung: Erheblicher Mottenbefall in der Wohnung

Bei ungewisser Herkunft der Schädlinge ist Mietminderung möglich

Ist eine Wohnung erheblich von Motten befallen, ohne dass festgestellt werden kann, was die Ursache dafür ist, kann der Mieter die Miete (hier: um 25 Prozent) mindern. Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.

Der Mieter eines Hauses in Bremen musste sich mit Motten rumschlagen. Im Dachgeschoss des vermieteten Hauses hatten sich Motten eingenistet. Die Motten wurden in der Wanddämmung im Bodenbereich festgestellt. Der Raumpflegerin, die regelmäßig einmal in der Woche in der Wohnung putzte, fielen jedes Mal die Motten auf. Sie fand in jedem Raum jeweils zwischen fünf und zehn Motten. Außerdem musste sie jede Woche 20 bis 30 Flecken von den Wänden entfernen, die von getöteten Motten herrührten.

Mieter mindert Miete und beauftragt einen Kammerjäger

Der Mieter beauftragte eine Schädlingsbekämpfungsfirma, die eine Mottenbekämpfung mit Pheromonfallen vorschlug und 30 Fallen aufstellte. Hierfür zahlte der Mieter 1.830,38 DM, die er später vom Vermieter vor dem Amtsgericht Bremen zurückverlangte. Außerdem minderte der Mieter die Miete. Der Vermieter wiederum verklagte deshalb den Mieter auf Nachzahlung der einbehaltenen Miete. Mieter und Vermieter machten den jeweils andern für den Mottenbefall verantwortlich.

Wohnqualität erheblich beeinträchtigt

Das Amtsgericht Bremen urteilte, dass eine Mietminderung gerechtfertigt sei. Die Mietsache sei infolge des Befalls mit Motten in der Tauglichkeit gemindert (§ 537 Abs. 1 BGB). Die Wohnqualität sei erheblich beeinträchtigt. Hierfür sei eine Minderung von 25 % angemessen.

Mieter erhält keinen Kostenersatz für Ungezieferbekämpfungsmaßnahmen

Allerdings sei der Mieter nicht berechtigt gewesen, auf eigene Faust einen Kammerjäger zu bestellen, führte das Gericht weiter aus. Ein Anspruch auf Kostenersatz für Ungezieferbekämpfungsmaßnahmen käme nur in Betracht, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug gewesen wäre (§ 538 Abs. 2 BGB) . Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Ursache für Mottenplage unklar

Das Gericht konnte nicht feststellen, welche Partei für den Mottenbefall verantwortlich war. Weil die Ursache des Problems nicht feststellbar sei, sei der Mangel entstanden, ohne dass eine Partei für dieses Problem ursächlich war und es verschuldet habe, führte das Gericht aus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Bremen (vt/pt)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2002, 215Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2002, Seite: 215

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Bremen_25-C-011801_Mietminderung-Erheblicher-Mottenbefall-in-der-Wohnung~N10229

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 10229 Dokument-Nr. 10229

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.