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Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 13.02.2023
31 C 210/21 -

Mietminderung wegen mangelnder Warm­wasser­versorgung

Warm­wasser­versorgung rund um die Uhr ist geschuldet

Im Regelfall ist eine Warm­wasser­versorgung rund um die Uhr geschuldet. Wird dies nicht ausreichend gewährleistet, kommt eine Mietminderung in Betracht. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste das Amtsgericht Brandenburg darüber entscheiden, ob den Mietern einer Wohnung wegen einer mangelnden Warmwasserversorgung ein Recht zur Mietminderung zusteht. Ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass das warme Wasser nach dem Vorlauf von ca. 23,3 Litern nach ca. 50 Sekunden eine Temperatur von ca. 40 °C, nach dem Vorlauf von ca. 28 Litern nach ca. 60 Sekunden eine Temperatur von ca. 42 °C und erst nach ca. 230 Sekunden eine Temperatur von 50,6 °C, jedoch im Ãœbrigen keine 55 °C aufwies.

Recht zur Minderung von 5 % der Bruttomiete

Das Amtsgericht Brandenburg entschied, dass die Messwerte eine Minderung der Bruttomiete um 5 % rechtfertigen. Eine Warmwasserversorgung rund um die Uhr gehöre regelmäßig zur Gebrauchstauglichkeit einer Mietwohnung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2023
Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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