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Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 25.04.2018
7 C 82/17 -

Wohnungsmieter hat Anspruch auf Wassertemperatur von 40 °C nach 15 Sekunden und 55 °C nach 30 Sekunden

Wassertemperatur von 55 °C nach 65 Sekunden rechtfertigt Mietminderung von 5 %

Ein Wohnungsmieter hat gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch darauf, dass nach spätestens 15 Sekunden eine Wassertemperatur von 40 °C und nach 30 Sekunden eine Wassertemperatur von 55 °C erreicht wird. Dauerst es 65 Sekunden bis eine Temperatur von 55 °C erreicht wird, besteht ein Mietminderungsrecht in Höhe von 5 %. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Mieter einer Neubauwohnung die Räumlichkeiten im Oktober 2016 bezogen hatten, stellten sie eine unzureichende Warmwasserversorgung fest. Ein Sachverständiger stellte später fest, dass eine Wassertemperatur von 32,5 °C erst nach 30 Sekunden erreicht wurde und nach 65 Sekunden eine Wassertemperatur von 55,5 °C. Nachdem es zu mehreren Versuchen der Mangelbeseitigung gekommen war, die ohne Erfolg blieben, erhoben die Mieter Klage auf Instandsetzung und Feststellung, dass ein Mietminderungsrecht von 5 % bestehe.

Anspruch auf Instandsetzung der Warmwasserversorgung

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen stehe nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Instandsetzung der Warmwasserversorgung zu. Nach der DIN-Norm 1988-200 müsse nach spätestens 30 Sekunden eine Wassertemperatur von 55 °C erreicht werden. Ein Mieter könne die Einhaltung dieses technischen Standards erwarten. Zudem müsse bereits nach spätestens 15 Sekunden eine Wassertemperatur von 40 °C erreicht werden.

Recht zur Mietminderung von 5 %

Nach Auffassung des Amtsgerichts stehe den Mietern zudem aufgrund der mangelhaften Warmwasserversorgung ein Mietminderungsrecht in Höhe von 5 % zu.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2018
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2018, 1064/rb)

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