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Landgericht München I, Beschluss vom 12.01.2004
15 S 22735/03 -

Sommerliches Grillen im Garten ist erlaubt, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden

Genauer Nachweis von nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen erforderlich - subjektive Empfindlichkeiten reichen nicht aus

Sommerliches Grillen im Garten ist erlaubt, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Diese gefestigte, auch durch den Bundesgerichtshof gestützte Rechtssprechung hat das Amtsgericht München in einem kürzlich gesprochenen Urteil erneut bestätigt.

Geklagt hatten zwei Miteigentümer eines Anwesens mit Garten aus Unterhaching. Sie fühlten sich durch die Grillaktionen eines Nachbarn – der das daneben liegende Haus gemietet hatte – massiv gestört. Vor Gericht trugen die Kläger vor, der Beklagte habe im Jahre 2002 von Mai bis August insgesamt 16 mal im Garten gegrillt. Die entstandenen Rauchgase seien in die Wohn- und Schlafräume der Kläger eingedrungen und hätten damit das gesundheitliche Wohlempfinden der Kläger erheblich gestört. Die Kläger forderten deshalb vor Gericht, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, in seinem Garten einen Grillofen zu betreiben.

Der Beklagte verteidigte sich damit, dass er nicht über das übliche Maß hinaus gegrillt habe. Die Kläger hätten dies als sozialadäquat hinzunehmen.

Nicht unwesentliche Beeinträchtigung muss genau nachgewiesen werden

Die zuständige Amtsrichterin gab dem Beklagten recht. Zwar könne das Gartengrillen grundsätzlich verboten werden. Dafür müsste aber nach den gesetzlichen Vorgaben des bürgerlichen Gesetzbuches nachgewiesen sein, dass es sich um eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung handele. Diesen Nachweis hätten die Kläger – auch nach entsprechendem Hinweis des Gerichts – nicht führen können. Weder hätten die Kläger schriftsätzlich vorgetragen, dass die von dem Beklagten grundstückausgehenden Emissionen über den für das öffentliche Emissionsrecht geltendenden TA-Luft-Richtlinien lägen, noch seien Zeugen namentlich benannt worden, die die Beeinträchtigungen hätten bestätigen können. Rein subjektive Empfindlichkeiten der Kläger könnten keine Berücksichtigung finden.

Landgericht bestätigt Entscheidung des Amtsgerichts

Die Kläger fanden sich mit diesem Urteil nicht ab und legten Berufung zum Landgericht München I ein. Die Berufungskammer dort bestätigte jedoch das amtsrichterliche Urteil und wiesen die Berufung mit Beschluss zurück. Zusätzlich führten die Richter beim Landgericht aus, dass der Kläger in der Berufungsinstanz auf entsprechende Frage mitgeteilt habe, dass im Jahre 2003 nur noch viermal im Sommer gegrillt worden sei. Eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks läge daher noch ferner als nach dem klägerischen Vortrag in der I. Instanz.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2005
Quelle: ra-online, AG München (pm/pt)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht München, Urteil
    [Aktenzeichen: 263 C 27021/03]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2004, 368Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2004, Seite: 368

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