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Amtsgericht Wedding, Urteil vom 01.06.1990
10 C 476/89 -

Grillen im Garten: Mieter darf im Mietergarten einen Holzkohlengrill benutzen

Grillverbot für Terrasse oder Balkon gilt nicht für Mietergarten

Der Mieter eines Mietergartens darf in seinem Garten gelegentlich mit einem handelsüblichen Holzkohlengrill grillen, soweit der Mietvertrag keine Regelungen zum Grillen enthält. Wenn die Hausordnung das Grillen auf Balkonen und Terrassen untersagt, gilt dieses Verbot nicht für einen Mietergarten, da dieser nicht mit einem Balkon oder einer Terrasse vergleichbar ist. Dies hat das Amtsgericht Wedding entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Mieter, der eine Erdgeschosswohnung bewohnte. Zu seiner Wohnung gehörte auch ein Mietergarten mit einer Fläche von 47 qm. Im Mietvertrag war es dem Mieter nicht untersagt, Grillgeräte im Mietergarten zu benutzen. In der Hausordnung, die dem Mietvertrag zugrunde lag, war geregelt, dass die Benutzung von Grillgeräten auf Balkonen und Terrassen nicht gestattet ist.

Vermieter untersagte das Grillen

Mehrmals grillte der Mieter in seinem Garten, bis der Vermieter das Grillen schriftlich untersagte. Gegen dieses Verbot klagte der Mieter vor dem Amtsgericht Wedding. Er begehrte die Feststellung, dass er berechtigt sei, in dem Mietergarten seiner Wohnung mit einem handelsüblichen Holzkohlengrill zu Grillen soweit andere Mieter dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

Gericht: Grillen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch

Das Amtsgericht Wedding gab dem Mieter Recht. Es führte aus, dass die Benutzung eines Grills zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, soweit wie hier ein Mietergarten mitvermietet sei. Verbot in der Hausordnung gilt für Mietergarten nicht. Soweit in der Hausordnung die Benutzung von Grillgeräten auf Balkonen und Terrassen untersagt sei, greife dieses Verbot für den Mietergarten nicht. Balkone und Terrassen seien Teile der Mietsache, die direkt in das Haus und die Wohnung integriert sind, so dass eine besondere Nähe zu der Wohnung und dem Haus besteht. Dies sei bei einem Mietergarten grundsätzlich nicht der Fall.

Andere Mieter müssen gewisse Beeinträchtigungen hinnehmen

Das Gericht führte weiter aus, dass bei einem Zusammenleben mehrerer Mieter in einem Wohnhaus, grundsätzlich auch gewisse Geräusche und Gerüche auftreten könnten, die von den anderen Mietern wahrgenommen würden. Hierin liege nicht bereits eine Verletzung des Mietgebrauchs. Erst wenn es sich in unzumutbare Beeinträchtigungen handele, müsse ein Mieter diese Tätigkeiten unterlassen. Es sei davon auszugehen, dass ein Mieter gelegentlich in seinem Garten grillen könne. Die hierdurch hervorgerufenen Geruchsbelästigungen der übrigen Mieter seien von diesen hinzunehmen.

der Leitsatz

§ 536 BGB (rao)

Der Mieter eines Mietergartens darf in seinem Garten gelegentlich mit einem handelsüblichen Holzkohlengrill grillen, soweit der Mietvertrag keine Regelungen zum Grillen enthält und andere Mieter nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Wenn die Hausordnung das Grillen auf Balkonen und Terrassen untersagt, gilt dieses Verbot nicht für einen Mietergarten, da dieser nicht mit einem Balkon oder einer Terrasse vergleichbar ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2008
Quelle: ra-online, Amtsgericht Wedding (vt/pt)

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