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Kinder haben ein Recht zu erfahren, wer ihre Eltern sind. Wenn der einzige Hinweis auf den Vater nur dessen Telefonnummer ist, mit der er vor einem einmaligen sexuellen Kontakt mit der Mutter telefoniert hat, so hat das Kind einen Anspruch auf Auskunftserteilung über den Inhaber der Telefonnummer gegen den Telefondienstleister. Dies entschied das Amtsgericht Bonn.
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Auf Seiten des unbekannten Anschlussinhabers steht neben dem wenig schützenswerten Interesse an Geheimhaltung seiner Personalien gegenüber einer Frau, mit der er intim wurde, allein dessen vermeintliches Interesse, eine etwaige Feststellung der Vaterschaft und unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme zu verhindern, wohingegen auf Seiten des Kindes dessen Interesse am Auffinden seines Vaters zur eigenen Identitätsfindung sowie zur etwaigen Durchsetzung berechtigter Ansprüche schwerer wiegt. Hierbei ist auch die in § 170 Strafgesetzbuch normierte Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wonach Unterhaltspflichtverletzungen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert sind.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Bonn (vt/we)
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Dokument-Nr. 11658
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