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Amtsgericht Berlin-Spandau, Urteil vom 29.03.2016
12 C 149/15 -

Kein Anspruch auf Instandsetzung eines Kellerraums bei mietvertraglicher Einräumung der Mitbenutzung

Rauschen, Knistern und Knacken bei alter Gegensprechanlage stellt kein Mietmangel dar

Ist es einem Mieter laut Mietvertrag gestattet einen nicht näher bestimmten Kellerraum mitzubenutzen, so steht ihm kein Anspruch auf Instandsetzung, Mängelbeseitigung oder Wiedereinräumung des Besitzes an einem bestimmten Kellerraum zu. Zudem stellt Rauschen, Knistern und Knacken bei einer alten Gegensprechanlage keinen Mietmangel dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Spandau hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Mieter einer Wohnung gegen ihren Vermieter auf Mängelbeseitigung bzw. Instandsetzung. Hintergrund dessen war zum einen, dass der Vermieter einen Kellerraum räumen ließ und durch verschiedene Baumaßnahmen unbrauchbar machte. Die Mieter meinten, dass dieser Kellerraum zusätzlich zur Wohnung mitvermietet worden sei. Zum anderen bemängelten die Mieter die Qualität der Tonübertragung der Gegensprechanlage.

Kein Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes an Kellerraum

Das Amtsgericht Berlin-Spandau entschied gegen die Mieter. Ihnen habe zunächst gemäß § 535 Abs. 1 BGB kein Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes an den Kellerraum oder dessen Instandsetzung zugestanden. Denn laut Mietvertrag sei lediglich die Mitbenutzung eines nicht näher bestimmten Kellerraums gestattet worden. Da somit kein Anspruch auf Besitzeinräumung eines bestimmten Kellerraums bestanden habe, habe auch kein Anspruch auf Instandsetzung desselben nicht näher bezeichneten Kellerraums bestanden.

Kein Anspruch auf Mängelbeseitigung wegen Gegensprechanlage

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe den Mietern zudem kein Anspruch auf Mängelbeseitigung hinsichtlich der Gegensprechanlage gemäß § 535 Abs. 1 BGB zugestanden. Ein Rauschen, Knistern und Knacken bei der Tonübertragung sei bei alten Gegensprechanlagen systembedingt und stelle daher keinen Mangel dar. Die Anlage sei in dem vorgefunden Zustand mitvermietet worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2016
Quelle: Amtsgericht Berlin-Spandau, ra-online (zt/GE 2016, 919/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 919Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 919

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