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Landgericht Berlin, Urteil vom 18.11.2004
67 S 173/07 -

Recht zur Mietminderung bei Ausfall der Gegensprechanlage

Zwei bis vier Silberfische pro Tag rechtfertigen keine Mietminderung

Fällt die Gegensprechanlage komplett aus, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 5 %. Ist der Besucher lediglich nicht zu hören, kommt eine Mietminderung von 3 % in Betracht. Dagegen berechtigt das Auftreten von zwei bis vier Silberfischen pro Tag keine Mietminderung. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete, da die Gegensprechanlage ausfiel und in der Wohnung jeden Tag zwei bis vier Silberfische auftraten. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an und kündigte dem Mieter wegen Zahlungsrückstands. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Ausfall der Gegensprechanlage rechtfertigte Mietminderung

Das Landgericht Berlin bejahte ein Recht zur Mietminderung wegen des vollständigen Ausfalls der Gegensprechanlage mit elektrischem Türöffner. Es hielt eine Minderung von 5 % für angemessen. Sei dagegen lediglich der Besucher nicht zu hören, rechtfertige dieser Mietmangel nur eine Minderung von 3 %. Denn der Zugang zum Haus sei weiter gewährleistet.

Kein Recht zur Mietminderung wegen Silberfische

Demgegenüber habe nach Ansicht des Landgerichts das Auftreten von zwei bis vier Silberfischen pro Tag keine Berechtigung zur Mietminderung dargestellt. Denn darin habe keine erhebliche Einschränkung des vertragsgemäßen Gebrauchs gelegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/MM 2005, 75/rb)

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