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Verfügt ein Kellerraum zusammen mit einer Mietwohnung über eine gemeinsame Stromanbindung, so kann dies dafür sprechen, dass der Kellerraum zur Wohnung gehört. In diesem Fall kann der Vermieter nicht die Räumung und Herausgabe des Kellerraums gemäß § 546 BGB verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Vermieter einer Wohnung gegen die Mieter auf
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Den Vermietern habe kein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21808
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