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Landgericht Coburg, Urteil vom 23.06.2009
23 O 416/08 -

LG Coburg: Unter Vorbehalt erbrachte Miete muss bei Mietmangel vom Vermieter zurückgezahlt werden

Mietminderung wegen Wasserschäden in angemieteten Lagerräumen rechtmäßig

Kommt es in angemieteten Lagerhallen zu regelmäßigen Wassereinbrüchen, ist die Vermieterin der Gewerberäume verpflichtet, dem Mieter eine unter Vorbehalt gezahlte Miete zurückzuzahlen. Dies entschied das Landgericht Coburg.

Der Kläger mietete bei der Beklagten Gewerberäume. In diesen betrieb er einen Getränkehandel. Seit Dezember 2002 zahlte der Kläger wegen Mangelhaftigkeit des Mietobjekts die Miete nur noch unter Vorbehalt. Der klagende Mieter wollte wegen regelmäßiger Wassereinbrüche in den angemieteten Lagerhallen die Miete vom 01. Januar 2004 bis 30. Juni 2006 um 25 % mindern und forderte dieses Geld von der Vermieterin zurück. Die Vermieterin weigerte sich. Sie hielt die Ansprüche für verjährt und verwirkt.

Verjährung des Rückzahlungsanspruchs besteht nicht

Das Landgericht Coburg gab dem Kläger Recht und verurteilte die Vermieterin, die geforderte Summe zurückzuzahlen. Das Landgericht stellte fest, dass es in der Zeit vom 01. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2006 nach Regenfällen immer wieder zum Eintritt von Wasser in die vermieteten Lagerräume kam. Aufgrund des Umfangs der Wassereintritte hielt das Gericht eine Mietminderung von 25 % für angemessen. Eine Verjährung des Rückzahlungsanspruchs verneinte das Gericht. Auf Verwirkung konnte sich die Vermieterin nicht berufen, da der Mieter seit 2002 nur noch unter Vorbehalt gezahlt hatte. Daher musste die beklagte Vermieterin an den klagenden Mieter 25 % der unter Vorbehalt geleisteten Miete zurückzahlen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2009
Quelle: ra-online, LG Coburg

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2010, 18Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2010, Seite: 18

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