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Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 28.11.2012
6 C 258/12 -

165 m entfernter Müllplatz berechtigt zur Mietminderung

Mietminderung von 2,5 % angemessen

Sind die Mülltonnen von der Hauseingangstür aus 165 m entfernt, so rechtfertigt dies eine Mietminderung um 2,5 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köpenick hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da sich der Müllplatz in 165 m und damit unzumutbarer Entfernung von der Hauseingangstür der Mietwohnung lag. Die Vermieterin akzeptierte die Minderung nicht und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Köpenick entschied gegen die Vermieterin. Denn die Mieterin habe ein Recht zur Mietminderung zugestanden (§ 536 Abs. 1 BGB). Die Lage des Müllplatzes habe einen Mangel dargestellt. Dieser Mangel habe eine Minderung von 2,5 % der Gesamtmiete gerechtfertigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2013
Quelle: Amtsgericht Köpenick, ra-online (vt/rb)

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