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Beabsichtigt ein Vermieter durch Modernisierungsmaßnahmen Energieeinsparungen zu erreichen, so muss die Modernisierungsankündigung konkrete und nachvollziehbare Angaben zur energetischen Beschaffenheit des Wohnhauses und der zu erwartenden Energieeinsparungen enthalten. Fehlen diese Angaben, sind die Mieter nicht verpflichtet, die Baumaßnahmen zu dulden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte der Vermieter von den Mietern einer seiner Wohnungen im Februar 2015 die Zustimmung zu geplanten Modernisierungsmaßnahmen. Diese beinhalteten eine Wärmedämmung der Fassade und die Erneuerung der Fenster, Balkontüren, sowie der Haus- und Hoftür. Dadurch beabsichtigte der Vermieter Energieeinsparungen. Die Mieter zweifelten eine solche jedoch an. Sie konnten nicht erkennen, dass durch die geplanten Maßnahmen nachhaltig Energie eingespart werden könne. Der Vermieter erhob schließlich Klage auf
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied gegen den Vermieter. Ihm habe kein Anspruch auf
Gemäß § 555 c Abs. 1 Nr. 1 BGB müssen Art und Umfang der jeweiligen Modernisierungsmaßnahmen in wesentlichen Zügen angegeben werden, so das Amtsgericht. Dazu gehöre bei einer behaupteten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2015
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21927
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