wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Bergisch Gladbach, Urteil vom 03.09.2015
70 C 17/15 -

Wohnungseigentümer muss auf Hausflur gerichtete Kamera in Wohnungseingangstür entfernen

Verletzung des Persönlich­keits­rechts der anderen Wohnungseigentümer, Besucher und Mieter

Deckt eine in der Wohnungseingangstür installierte Kamera den Hausflur und somit das Gemein­schafts­eigentum ab, so kann die Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft die Entfernung der Kamera verlangen. Es liegt insofern eine Verletzung des allgemeinen Persönlich­keits­rechts der anderen Wohnungseigentümer, von Besuchern und Mietern vor. Dies hat das Amtsgericht Bergisch-Gladbach entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Frühjahr 2014 installierte die Eigentümerin einer im Erdgeschoss gelegenen Wohnung einen digitalen Türspion, in dem eine Kamera installiert war, in die Wohnungseingangstür. Zur Begründung führte sie einen höheren Schutz vor Einbrüchen an. Ihr Ehemann war Jäger, so dass in der Wohnung Waffen und Munition lagerten. Da die Türkamera den Hausflurbereich erfasste, die Möglichkeit der Aufzeichnung bot und Bild- und Tonübertragungen an das Smartphone der Wohnungseigentümerin übermitteln konnte, hielten die übrigen Wohnungseigentümer die Videoüberwachung für unzulässig. Die Wohnungseigentümergemeinschaft klagte daher auf Entfernung der Kamera.

Anspruch auf Beseitigung der Türkamera

Das Amtsgericht Bergisch-Gladbach entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Beseitigung der Türkamera zu. Zwar sei das Interesse der Beklagten an der Videoüberwachung nachvollziehbar. Dies führe aber nicht dazu, dass sie berechtigt sei, ohne jedwede Kontrollmöglichkeit durch die Klägerin, Teile des Gemeinschaftseigentums zu überwachen.

Unzulässige Videoüberwachung des Gemeinschaftseigentums

Die Installation einer Kamera könne zwar gerechtfertigt sein, so das Amtsgericht, wenn sie ausschließlich Bereiche erfasst, die dem Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers zugehören. Die hier vorliegende Kamera erfasse aber nicht das Sondereigentum, sondern das Gemeinschaftseigentum. In diesem Fall liege eine Beeinträchtigung vor, die das Maß des zulässigen gemäß § 14 Nr. 1 des Wohneigentumsgesetzes überschreite (vgl. LG Köln, Urt. v. 25.11.2010 - 29 S 88/10 -).

Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Die Videoüberwachung greife nach Auffassung des Amtsgerichts in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der anderen Miteigentümer, sowie der Besucher und Mieter des Wohnhauses ein. Dabei spiele es keine Rolle, ob eine Permanentüberwachung vorliege oder sie lediglich anlassbezogen ausgelöst werde. Denn zumindest liege ein unzulässiger Überwachungsdruck vor. Es sei für die Miteigentümer, Besucher und Mieter nicht ersichtlich, ob und wann die Kamera tatsächlich aufnimmt oder aufzeichnet. Es genüge bereits, dass die Betroffenen eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten, um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht anzunehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2018
Quelle: Amtsgericht Bergisch-Gladbach, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2015, 3729Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 3729
  • NJW-RR 2016, 139Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 139
  • NZM 2016, 211Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2016, Seite: 211

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Bergisch-Gladbach_70-C-1715_Wohnungseigentuemer-muss-auf-Hausflur-gerichtete-Kamera-in-Wohnungseingangstuer-entfernen.news25372.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 25372 Dokument-Nr. 25372

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.