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Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann von einem Wohnungseigentümer nicht verlangen, eine von ihm am Balkon angebrachte Kameraattrappe zu entfernen. Denn durch eine funktionsunfähige Kamera wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht der anderen Wohnungseigentümer nicht verletzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied gegen die
Dadurch, dass die Kamera nicht funktionsfähig war, so das Landgericht weiter, sei es ausgeschlossen gewesen, dass in das Persönlichkeitsrecht der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2014
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18036
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