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Landgericht Köln, Urteil vom 25.11.2010
29 S 88/10 -

Durch mögliches Erfassen des Sondereigentums durch nachbarliche Kamera erzeugter Überwachungsdruck begründet Be­seitigungs­anspruch

Schutz des Eigentums durch Kameraattrappen oder Bewegungsmeldern

Besteht die Möglichkeit, dass die Überwachungskamera eines Wohneigentümers auch das Sondereigentum des Nachbarn erfassen kann, wird ein unzulässiger Überwachungsdruck aufgebaut. Dem Nachbarn kann in diesem Fall ein Be­seitigungs­anspruch zu stehen. Das Interesse am Schutz des Eigentums kann durch Kameraattrappen oder Bewegungsmeldern gewahrt werden. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem es in der Nachbarschaft zu einer Serie von Einbrüchen kam installierten die Eigentümer eines Reihenhauses im August 2009 an ihrem Haus unterhalb des Daches zwei Überwachungskameras. Das Reihenhaus war Teil einer aus insgesamt drei Reihenhäusern bestehenden Wohneigentumsanlage. Die Eigentümer des Nachbarreihenhauses äußerten die Befürchtung, dass die Kameras auch ihr Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum abdecken können. Sie verlangten daher die Beseitigung der Kameras. Die Wohnungseigentümer weigerten sich jedoch. Sie gaben an, dass die Kameras nur ihr Grundstück erfassen. Die Nachbarn ließen dies nicht gelten und erhoben Klage auf Beseitigung der Kameras.

Amtsgericht gab Klage statt

Das Amtsgericht Königswinter gab der Klage statt und verurteilte daher die Wohnungseigentümer zur Beseitigung der Kameras. Seiner Auffassung nach werde durch die Kameras ein permanenter Überwachungsdruck aufgebaut. Gegen diese Entscheidung legten die Wohnungseigentümer Berufung ein.

Landgericht bejaht ebenfalls Beseitigungsanspruch

Das Landgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Wohnungseigentümer zurück. Durch die Installation der Überwachungskameras habe eine Beeinträchtigung vorgelegen, die das Maß des Zulässigen nach § 14 Nr. 1 des Wohneigentumsgesetzes überschreite.

Vorliegen eines unzulässigen Überwachungsdrucks

Nach Ansicht des Landgerichts liege ein unzulässiger Überwachungsdruck vor. Denn selbst wenn die Kameras so eingestellt seien, dass öffentliche und fremde private Flächen nicht erfasst werden, so sei eine jederzeitige Veränderung in eine andere Richtung nicht ausgeschlossen. Durch die ernsthafte Befürchtung einer Überwachung sei das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn verletzt.

Schutz des Eigentums durch Kameraattrappen oder Bewegungsmeldern

Das Interesse der Wohnungseigentümer am Schutz ihres Eigentums vor Einbrüchen könne etwa durch Kameraattrappen oder Bewegungsmeldern mit Licht und Geräusch gewahrt werden, so das Landgericht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2018
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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