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Besteht die Möglichkeit, dass die Überwachungskamera eines Wohneigentümers auch das Sondereigentum des Nachbarn erfassen kann, wird ein unzulässiger Überwachungsdruck aufgebaut. Dem Nachbarn kann in diesem Fall ein Beseitigungsanspruch zu stehen. Das Interesse am Schutz des Eigentums kann durch Kameraattrappen oder Bewegungsmeldern gewahrt werden. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem es in der Nachbarschaft zu einer Serie von Einbrüchen kam installierten die Eigentümer eines Reihenhauses im August 2009 an ihrem Haus unterhalb des Daches zwei Überwachungskameras. Das Reihenhaus war Teil einer aus insgesamt drei Reihenhäusern bestehenden Wohneigentumsanlage. Die Eigentümer des Nachbarreihenhauses äußerten die Befürchtung, dass die Kameras auch ihr Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum abdecken können. Sie verlangten daher die
Das Amtsgericht Königswinter gab der Klage statt und verurteilte daher die
Das Landgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der
Nach Ansicht des Landgerichts liege ein unzulässiger
Das Interesse der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2018
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16700
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