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Das Amtsgericht Bergheim hat die Klage des Branchenbuchanbieters "Branchen-Service Ltd. & Co. KG" abgewiesen. Das Angebotsschreiben des Anbieters sei ersichtlich darauf angelegt, dem Adressaten gegenüber zu verschleiern, dass mit der Rücksendung des Formulars ein entgeltlicher Vertrag hinsichtlich des Eintrags zustande komme.
Das getäuschte Unternehmen konnte deshalb den Vertrag wegen arglistiger
Aufgrund der amtlichen Aufmachung werde der Eindruck erweckt, dass der Eintrag bereits in einem amtlichen Verzeichnis vorhanden sei. Zudem werden die wesentlichen Vertragsbestandteile nur in der Mitte eines Fließtextes "geradezu versteckt". Die Angabe "Euro" und der Betrag "910" seien durch einen Zeilenumbruch getrennt. Ungewöhnlich sei auch, dass der Betrag nicht inklusive Kommastellen angegeben werde. Sehr ungewöhnlich sei auch, dass der Betrag der Angabe der Währungseinheit erst nachfolge.
Mit der Angabe "In den jährlichen Eintragungskosten ist die Überprüfung der Daten bereits enthalten" erwecke die Branchen-Service Ltd. den Eindruck, dass ein bereits bestehender Eintrag lediglich überprüft werden solle, wofür keine weiteren Kosten anfallen würden. Nach Auffassung des Gerichts gelte dies umso mehr, als das Schreiben bei dem beklagten Unternehmen einen "Korrekturreflex" auslösen könne, da es statt "Telekebab-Pizza" mit "Telepizza" genannt worden sei.
Eine solche zielgerichtete Gestaltung eines Angebots ist arglistig. Dies hat bereits das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 07.12.2009, Az. 13 S 183/09, entschieden. Für die Annahme arglistigen Verhaltens genügt bedingter Vorsatz beim Täuschungswillen, wie sich aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 26.09.2007, Az. 9 S 139/07 ergibt.
Daran ändere auch der im Fließtext enthaltene Hinweis, dass es sich um ein "kammer- und behördenunabhängiges Branchenverzeichnis" handele, nichts. Diese Angabe sei nämlich sehr klein unter dem Hinweis abgedruckt, dass der Kunde hiermit einen "Eintragungsantrag" erhalte. Das Wort "Antrag" wiederum suggeriere aber zum einen, dass es sich um einen amtlichen Eintrag handele, und zum anderen, dass es sich nicht bereits um die Annahme eines Angebots zum Abschluss eines Vertrags handele.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Bergheim (vt/we)
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Dokument-Nr. 11859
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