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Das Amtsgericht Bad Homburg bestätigte, dass Reiseveranstalter dazu verpflichtet sind, Mängel einer Reise ohne Aufpreis zu beseitigen. Nachträglich erhobene Mängel können jedoch nicht zur nachträglichen Minderung des Reisepreises herangezogen werden, da diese umgehend und vor Ort dem Reiseveranstalter mitgeteilt werden müssen.
Die Kläger im zugrunde liegenden Fall hatten nach Feststellung verschiedener Mängel im von ihnen gebuchten
Die der Klage zugrunde liegende Liste umfasste verschiedene Mängel. So habe es im Zimmer nach Insektizid gerochen, die Hotelanlage sei durch Kothaufen von Katzen und Pfauen verschmutzt gewesen und das Restaurantpersonal habe ungewaschene Kleidung getragen und nach Schweiß gerochen. Zudem habe die gesamte Anlage verschiedene Schäden und eine allgemeine Verunreinigung aufgewiesen.
Das Amtsgericht Bad Homburg gab der Klage teilweise statt. Die Kläger haben demnach ein Recht auf Rückerstattung der erhobenen Zusatzzahlung von 705 Euro für den Hotelumzug nach § 812 Abs. 1 BGB. Der
Die der Klage zugrunde liegende nachträgliche Mängelliste wurde jedoch nicht anerkannt. Die Kläger hätten auch diese Mängel der Reiseleitung umgehend und vor Ort mitteilen müssen. Somit sah das Gericht keine Möglichkeit, diese Mängel anzuerkennen und damit auch einer Minderung des Reisepreises zuzustimmen.
Das Gericht führte in seiner Entscheidung weiter aus, dass bestimmte von den Klägern geltende gemachte "Mängel" im Übrigen nicht minderungsrelevant seien.
Eine Minderung könne nicht darauf gestützt werden, dass nach Ankunft in der Ferienanlage um 21.00 Uhr die Kläger zunächst ein mit Insektiziden ausgesprühtes und damit mangelhaftes Zimmer erhielten, dessen Bezug sie ablehnten und ihnen hieraufhin eine Wartezeit bis um 23.00 Uhr entstanden ist, bis ein bezugsgeeignetes Zimmer zur Verfügung gestellt werden konnte. Ein Reisender habe am Anreisetag gewisse Wartezeiten bis zur Bezugsfertigkeit seines Zimmers von ca. zwei bis drei Stunden hinzunehmen, führte das Gericht aus.
Auch das Vorhandensein von
In einem Mittelklassehotel stelle es keinen Mangel dar, wenn
Soweit das Personal im Küchen- und Restaurantbereich der gebuchten Anlage während des gesamten Aufenthalts der Kläger von Essensresten verschmutzte und nach Schweiß riechende Kleidung getragen haben soll, begründe dies ebenfalls keinen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2011
Quelle: Amtsgericht Bad Homburg, ra-online (vt/st)
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Dokument-Nr. 10977
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