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Amtsgericht Bad Homburg, Urteil vom 30.06.1998
2 C 109/97-10 -

Grüne Haare: Minderung des Reisepreises um 10 % bei Verfärbung der Haare durch Poolwasser

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld

Verfärben sich die blonden Haare einer Reisenden als Folge des Chlorzusatzes im Hotelpool grün, so begründet dies eine Reisepreisminderung um 10 %. Dies hat das Amtsgericht Bad Homburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall buchte die Klägerin bei der Beklagten eine Reise nach Mallorca mit Unterbringung in einem Hotel. Durch das Chlor im Poolwasser verfärbten sich die blonden Haare der Tochter der Klägerin grün. Die Klägerin verlangte daraufhin Minderung des Reisepreises sowie Schmerzensgeld für ihre Tochter.

Reisepreisminderung unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Tochter

Das Amtsgericht Bad Homburg entschied, das eine Minderung von 10 % wegen der Grünverfärbung der Haare aufgrund des zu stark gechlorten Wassers gerechtfertigt war (§§ 651 d Abs. 1, 651 f Abs. 1 BGB). Die Tochter der Klägerin wurde jedoch ein Mitverschulden angelastet, da sie keine Badekappe trug.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld

Nach Auffassung des Amtsgerichts bestand der Schmerzensgeldanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB nicht. Weder war der Hotelier Verrichtungsgehilfe der Beklagten noch war der Tatbestand einer unerlaubten Handlung durch die Beklagte erfüllt worden.

Darüber hinaus sah das Amtsgericht in der Verfärbung der Haare kein Grund für die Zubilligung eines Schmerzensgeldes. Zu berücksichtigen war, dass sich junge Frauen oft ihre Haare in allen schillernden Farben färben lassen und die Tochter der Klägerin ein Mitverschulden anzulasten war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2012
Quelle: Amtsgericht Bad Homburg, ra-online (zt/NJW-RR 1999, 56/rb)

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