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Ein Immobilienverwalter, der ein Paar schwarzafrikanischer Herkunft wegen seiner Hautfarbe als Mieter einer Wohnung zurückweist, kann zur Zahlung von Schadensersatz wegen Diskriminierung verurteilt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich das
Anders als das Landgericht Aachen sieht das Oberlandesgericht Köln die Klage als zulässig und auch in der Sache begründet an; der Wohnungsverwalter hafte daher auf Schadenersatz. In der 2. Instanz hatte der Verwalter zugegeben, dass die Hausmeisterin die diskriminierende Äußerung getätigt hatte; daher mussten zum Schluss keine Zeugen mehr vernommen werden.
Durch die Verweigerung der Wohnungsbesichtigung und die Äußerung, die
Der Verteidigungslinie des Immobilienverwalters, dass er für die Äußerungen der Hausmeisterin nicht verantwortlich sei, weil diese auf Anweisung der Eigentümer gehandelt habe, hat der Zivilsenat sich nicht angeschlossen. Der Verwalter habe sich der Hausmeisterin als Gehilfin für die Durchführung von Besichtigungsterminen bedient; die Hausmeisterin habe die Termine im Rahmen dieses Auftrags durchgeführt. Der Verwalter sei hier von den Eigentümern insgesamt mit der Vorbereitung der Neuvermietung beauftragt gewesen. Alle Mietinteressenten mussten sich bei ihm melden; grundsätzlich habe auch die Durchführung der Besichtigungstermine zu seinem Aufgabenkreis gehört. Wenn er sich hierzu der Hilfe der Hausmeisterin bedient habe, werde diese sozusagen in seinem Pflichtenkreis tätig, so dass er auch für deren Verhalten hafte.
Das Gericht hat hier schließlich nicht nur auf Schadensersatz für Fahrkosten erkannt, sondern auch eine Art Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,- EUR zugebilligt, weil die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Afrikaner besonders schwerwiegend gewesen sei.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Auf die juristische Streitfrage, ob nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nur der Vermieter für Benachteiligungen haftet, kam es hier nach Ansicht des Senats nicht an; für ihn ergab sich die Haftung schon nach der bürgerlich-rechtlichen Vorschrift des § 831 BGB.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2010
Quelle: ra-online, OLG Köln
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Dokument-Nr. 9079
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