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Der Mieter eines Altbaus muss damit rechnen, dass im Keller eine gewisse Feuchtigkeit herrscht. Feuchte Kellerwände rechtfertigen daher keine Mietminderung. Dies hat das Amtsgericht Ansbach entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin eines im Jahr 1923 errichteten Einfamilienhauses ihre Miete, da es im Keller feucht und nass war. Zudem behauptete sie, dass sich an den Kellerwänden Schimmel und Salpeter bildete. Die Vermieterin erkannte das
Das Amtsgericht Ansbach entschied, dass der Mieterin kein
Davon ausgehend führte das Amtsgericht aus, dass der Mieter eines im Jahr 1923 errichteten Gebäudes, also eines Altbaus, nicht ohne Weiteres erwarten könne, dass der zum Haus gehörende Keller trocken und zur Lagerung feuchtigkeitsempfindlicher Gegenstände geeignet ist. Abzustellen sei nämlich auf die zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Vorschriften. Zur Errichtungszeit habe es aber weder DIN-Richtlinien gegeben noch haben Regelungen in der Bauordnung zum Schutz gegen
Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht weiter, dass ein Mieter eines Altbaus keine Schimmelbildung hinnehmen muss. Die Mieterin habe jedoch weder eine Schimmel- noch eine Salpeterbildung nachweisen können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2013
Quelle: Amtsgericht Ansbach, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16941
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