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Der feuchter Keller einer Doppelhaushälfte rechtfertigt eine Mietminderung, wenn aufgrund der Feuchtigkeit die Nutzungsmöglichkeit des Kellers, etwa zur Lagerung von Lebensmitteln oder zum Trocknen von Wäsche, erheblich beeinträchtigt ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer im Jahr 1939 errichteten
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten
Die Mieter haben erwarten dürfen, so das Landgericht weiter, dass
Nach Auffassung des Landgerichts sei das Baujahr
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/NZM 2013, 505/rb)
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Dokument-Nr. 18568
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