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Amtsgericht Aachen, Urteil vom 10.07.2013
109 C 19/13 -

Kein Anspruch auf Versicherungsschutz bei Wasserschaden aufgrund durch undichte Fuge ins Mauerwerk eingedrungenes Duschwasser

Kein bestimmungswidriges Austreten von Leitungswasser

Gerät aufgrund einer undichten Fuge am Übergang zwischen Wandfliesen und Duschtasse Wasser in das Mauerwerk und verursacht einen Wasserschaden, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Gebäudeversicherung. Denn in diesem Fall liegt kein bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser und somit kein versicherter Leitungs­wasserschaden vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Aachen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2011 kam es in einer Eigentumswohnung zu einem Wasserschaden, da aufgrund einer undichten Fuge am Übergang zwischen den Wandfliesen und der Duschtasse in der Dusche benutztes Wasser in das Mauerwerk eindrang. Die Hausverwaltung beanspruchte aufgrund dessen die Gebäudeversicherung. Diese weigerte sich jedoch den Schaden zu regulieren, da ihrer Meinung nach kein versicherter Leitungswasserschaden vorliege. Die Hausverwaltung erhob daraufhin Klage.

Kein Anspruch auf Versicherungsschutz

Das Amtsgericht Aachen entschied gegen die Hausverwaltung. Ihr stehe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zu. Denn der Schaden sei nicht aufgrund von Wasser entstanden, das aus sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen bestimmungswidrig ausgetreten sei.

Kein bestimmungswidriges Austreten von Leitungswasser

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei Wasser, welches in einer Dusche etwa zur Körperreinigung benutzt werde, nicht bestimmungswidrig, sondern bestimmungsgemäß aus dem Leitungssystem, konkret aus der Duschbrause, ausgetreten. Ab dann handele es sich nicht mehr um Leitungswasser, da es nicht mehr in einem Leitungssystem befinde, sondern um seiner Bestimmung zugeführtes Brauchwasser. Die Eigenschaft als Leitungswasser erlange es erst wieder dann, wenn es bestimmungsgemäß in den Abfluss der Duschwanne eingeführt werde, um dann erneut wieder in einem Wasserleitungssystem abgeführt zu werden. In der Zwischenzeit befinde es sich nicht in einer mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtung.

Fuge zwischen Fliesenwand und Duschwanne stellt keine mit Rohrsystem verbundene Einrichtung dar

Sinn und Zweck der Leitungswasserschadensversicherung sei es, so das Amtsgericht, Schäden abzudecken, welche gerade durch Defekte am Leitungssystem entstehen. Die Duschwanne stelle aber kein Element eines solchen Leitungssystems dar. Vielmehr handele es sich um ein offenes Bauteil. Der Begriff der verbundenen Einrichtung könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass zu solchen auch der freie Raum in einer Duschkabine bzw. die dazu gehörende Fuge zwischen der Fliesenwand und der Duschwanne gehöre.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2017
Quelle: Amtsgericht Aachen, ra-online (vt/rb)

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