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Gerät aufgrund einer undichten Fuge am Übergang zwischen Wandfliesen und Duschtasse Wasser in das Mauerwerk und verursacht einen Wasserschaden, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Gebäudeversicherung. Denn in diesem Fall liegt kein bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser und somit kein versicherter Leitungswasserschaden vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Aachen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2011 kam es in einer Eigentumswohnung zu einem
Das Amtsgericht Aachen entschied gegen die Hausverwaltung. Ihr stehe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zu. Denn der Schaden sei nicht aufgrund von Wasser entstanden, das aus sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen bestimmungswidrig ausgetreten sei.
Nach Ansicht des Amtsgerichts sei Wasser, welches in einer Dusche etwa zur Körperreinigung benutzt werde, nicht bestimmungswidrig, sondern bestimmungsgemäß aus dem Leitungssystem, konkret aus der Duschbrause, ausgetreten. Ab dann handele es sich nicht mehr um
Sinn und Zweck der Leitungswasserschadensversicherung sei es, so das Amtsgericht, Schäden abzudecken, welche gerade durch Defekte am Leitungssystem entstehen. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2017
Quelle: Amtsgericht Aachen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24174
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