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Tritt aufgrund einer Undichtigkeit der Duschwanne Duschwasser in das Mauerwerk ein und verursacht dort einen Wasserschaden, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Gebäudeversicherung. Denn das Wasser ist nicht bestimmungswidrig aus Zu- und Ableitungsrohren der Dusche ausgetreten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Hauseigentümer seine
Das Landgericht München I entschied gegen den Hauseigentümer. Ihm stehe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zu. Es liege ein Fall des mittelbar bestimmungswidrig austretenden Leitungswassers vor. Denn das bestimmungsgemäß aus der Dusche ausgetretene Wasser sei aus der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2017
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24232
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