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Gelangt Wasser in einer Dusch- oder Wannenecke durch die Wand, so liegt ein bestimmungswidriger Wasseraustritt vor und somit ein Leitungswasserschaden im Sinne von Nr. 6.1.2 WGB F 01/08 vor. Es besteht insofern Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Wohngebäudeversicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich von Renovierungsarbeiten des im Erdgeschoss gelegenen Bades eines Wohnhauses im Oktober 2012 bemerkte der Hauseigentümer beim Abschlagen der nahezu wandhohen Fliesen Nässeerscheinungen in der Badewannenecke. Die Reparaturkosten wurden durch einen Gutachter auf ca. 6.500 EUR netto beziffert. Der Hauseigentümer beanspruchte aufgrund dessen seine
Das Oberlandesgericht Schleswig entschied zu Gunsten des Hauseigentümers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Hauseigentümer habe ein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe ein versicherter Leitungswasserschaden im Sinne von Nr. 6.1.2 WGB F 01/08 vorgelegen. Danach gelte als
Es habe ein bestimmungswidriger Wasseraustritt vorgelegen, so das Oberlandesgericht (ebenso: OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.12.2009 - 7 U 196/07 - und AG Düsseldorf, Urt. v. 27.09.2001 - 42 C 9839/01 -). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde neben den Zu- und Ableitungsrohren selbst auch die Gesamtheit einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2017
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23935
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