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Wird während einer Siegesfeier nach einem Fußballspiel die schwarz-weiß-rote Flagge des deutschen Kaiserreichs gezeigt, so rechtfertigt dies allein nicht die Beschlagnahme der Flagge. Denn das Zeigen der Flagge als solches stellt keine Volksverhetzung (§ 130 StGB) dar und ist auch kein verbotenes Zeichen einer nationalsozialistischen Organisation (§ 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Einzug der deutschen Nationalmannschaft ins Finale der Fußballweltmeisterschaft im Juni 2002, feierten einige Leute dieses Ereignis. Einer der Teilnehmer der Siegesfeier trug dabei die schwarz-weiß-rote
Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die
Der Besitzer der
Zudem sei in dem Zeigen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2014
Quelle: Verwaltunsgsgerichtshof, ra-online (zt/NJW 2006, 635/rb)
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Dokument-Nr. 17867
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