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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 16.11.2007
3 B 447/07 -

Fackelzug zum Volkstrauertag darf nicht untersagt werden

Fackelumzüge können aus verschiedenen Anlässen stattfinden

Das Mitführen von Fackeln bei einer Versammlung anlässlich des Volkstrauertages darf nicht mit der Begründung untersagt werden, dass dies an Aufzüge des "Dritten Reiches" erinnere und eine Verherrlichung des Nationalsozialismus hervorrufe. Dies hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entschieden.

Eine aus Anlass des Volkstrauertages für den 17.11.2007 angemeldete Versammlung (Fackelzug mit Abschlusskundgebung und Kranzniederlegung) in Saarlouis, die der Landkreis Saarlouis unter dem 13.11.2007 verboten hatte, darf stattfinden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Landkreises Saarlouis gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom Vortag zurückgewiesen, mit dem die sofortige Vollziehbarkeit des Verbots unter Auflagen ausgesetzt wurde, und dabei die vom Verwaltungsgericht verfügten Auflagen um weitere, die Ausgestaltung des Fackelzuges betreffende Auflagen ergänzt.

Die Behörde hat eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den geplanten Fackelzug im Wesentlichen darin gesehen, dass das Mitführen von Fackeln an die Aufzüge des "Dritten Reiches" erinnere, die Assoziation einer Verherrlichung des Nationalsozialismus hervorrufe und von daher von der Veranstaltung eine erhebliche Provokationswirkung ausgehe.

Das Verwaltungsgericht und ihm insoweit folgend das Oberverwaltungsgericht haben demgegenüber darauf abgestellt, das Mitführen von Fackeln allein rechtfertige es nicht schon, einer Demonstration das Gepräge eines nationalsozialistischen Aufzuges zu vermitteln, weil Fackelzüge auch aus anderen Anlässen stattfänden. Entscheidend sei insoweit das Gesamtgepräge des Aufzuges.

Der Senat hat es unter diesem Gesichtspunkt für erforderlich gehalten, die erstinstanzliche Entscheidung um weitere Auflagen - Verbot von Trommeln, Beschränkungen hinsichtlich der mitgeführten Fahnen und der Kleidung der Demonstrationsteilnehmer, Verbot der Fortbewegung in Marschordnung – zu ergänzen, um dem Fackelzug die Wirkung einer an nationalsozialistische Aufzüge erinnernden Veranstaltung zu nehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG des Saarlandes vom 16.11.2007

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