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Nach einer Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs müssen die im Zuge der Corona-Pandemie verfügten Ausgangsbeschränkungen im Saarland sofort gelockert werden. Begegnungen in Familien sowie das Verweilen im Freien müssen - unter Wahrung von Abständen und Beachtung der Kontaktreduzierung - ermöglicht werden.
Der Antragsteller hat sich mit einer ausschließlich gegen § 2 Abs. 3 der Verordnung gerichteten Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes gewandt und zugleich beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung den Vollzug der Vorschrift auszusetzen. Er sieht sich durch das grundsätzliche Verbot des Verlassens der eigenen Wohnung in seinem Grundrecht der Freiheit der Person verletzt.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs seien die von der Landesregierung zur Eindämmung der
Der Verfassungsgerichtshof sieht aktuell keine belastbaren Gründe für die uneingeschränkte Fortdauer der strengen saarländischen Regelung des Verbots des Verlassens der Wohnung. Zum einen lasse sich aus einem Vergleich der Infektions- und Sterberaten in den deutschen Bundesländern mit und ohne
Konkret bedeutet die Entscheidung, dass Treffen von Eheleuten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Verwandten in gerader Linie sowie Geschwistern und Geschwisterkindern oder in häuslicher Gemeinschaft miteinander lebenden Personen zuzüglich maximal einer weiteren Person - unter Beachtung des Kontaktreduzierungs- und des Abstandsgebots - im privaten Raum erlaubt sind. Erlaubt ist - ebenfalls unter Beachtung des Kontaktreduzierungs- und Abstandsgebots - das Verweilen im Freien.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28683
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