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Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat entschieden, dass Gaststätten, die ausschließlich das Rauchen von Wasserpfeifen anbieten ("Shisha-Cafés"), vorläufig weiter betrieben werden dürfen.
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von Art. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Regelung des Nichtraucherschutzes und zur Änderung des Feiertagsrechts vom 21.11.2007 insoweit einstweilen ausgesetzt, als das Rauchen von Wasserpfeifen in Gaststätten untersagt wird, die ausschließlich - von Nebenleistungen abgesehen - das Rauchen von Wasserpfeifen anbieten.
Die Betreiber einer solchen Gaststätte haben gegen das
Der Verfassungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt: Würde der beantragte vorläufige Schutz nicht gewährt, könnten den Betreibern schwere und praktisch nicht wieder gut zu machende wirtschaftliche Nachteile entstehen. Sie müssten nämlich zur Vermeidung gaststättenrechtlich zu ziehender Konsequenzen ihr Gewerbe einstellen, um dem Gesetz gerecht zu werden. Angesichts der zwischenzeitlich weiter laufenden nicht rentierlichen Kosten und des zu erwartenden Verlusts von Kunden würde es sich um einen Nachteil handeln, dessen Schwere im Vergleich zu den bei vorübergehender Aussetzung des Vollzugs des Gesetzes eintretenden Nachteilen deutlich überwiegt.
Demgegenüber seien die Nachteile, die mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden seien, weniger gewichtig. Die durch die Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes in erster Linie geschützten nicht rauchenden Kunden einer Gaststätte seien nicht nennenswert benachteiligt, weil sog. "Shisha-Cafés" nahezu ausschließlich von Interessenten des Wasserpfeifenrauchens besucht würden. Lediglich die in einem solchen Lokal beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer würden - für einen kurzen Zeitraum - weiter durch die Gefahren des Passivrauchens belastet.
Die vorübergehende Aussetzung des Vollzugs des Gesetzes begründe daher noch keine Nachteile, die möglicherweise existenzgefährdende Konsequenzen für die betroffenen Gastwirte aufwiegen würden.
Der Verfassungsgerichtshof weist ausdrücklich darauf hin, dass mit den Entscheidungen über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Aussage über die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden verbunden ist. Der Verfassungsgerichtshof beabsichtigt im September 2008 über die Verfassungsbeschwerde zu entscheiden.
1. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nach saarländischem Verfassungsrecht fähig, Träger des Eigentumsgrundrechts und der Gewerbefreiheit zu sein.
2. Zur Folgenabwägung betreffend eine einstweilige Anordnung gegen den Vollzug des Gesetzes Nr. 1637 zur Regelung des Nichtraucherschutzes und zur Änderung des Feiertagsrechts vom 21.11.2007 (Amtsbl. 2008, 75), soweit es das Rauchen von Wasserpfeifen in Gaststätten untersagt, die von Nebenleistungen abgesehen ausschließlich das Rauchen von Wasserpfeifen anbieten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 27.03.2008
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Dokument-Nr. 5816
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