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Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 11.07.2008
VerfGH 93A/08 -

Berlin: Rauchverbot in alkoholfreien Wasserpfeifen-Cafés Berlins vorläufig ausgesetzt

Existentielle wirtschaftliche Gefährdung des Betriebes rechtfertigen vorläufige Einschränkung des Verbots

Die Betreiberin eines alkoholfreien sog. Wasserpfeifen-Cafés hat bei dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Verfassungsbeschwerde gegen das mit dem Berliner Nichtraucherschutzgesetz angeordnete Rauchverbot in Gaststätten erhoben. Ihrem Eilantrag, in alkoholfreien Wasserpfeifen-Cafés das ab Juli 2008 bußgeldbewehrte Rauchverbot für Wasserpfeifen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vorläufig auszusetzen, hat der Verfassungsgerichtshof entsprochen.

Der Verfassungsgerichthof hat ausdrücklich offen gelassen, ob die gesetzliche Ausgestaltung des Rauchverbots in Gaststätten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, und seine Entscheidung - wie in Eilverfahren üblich - allein auf eine Interessenabwägung gestützt. Dabei hat er den Betreiberinteressen mit - im Wesentlichen - folgenden Erwägungen Vorrang eingeräumt:

Existentielle wirtschaftliche Gefährdung des Betriebes

Die Antragstellerin hat eine existentielle wirtschaftliche Gefährdung des Betriebes durch das Rauchverbot aufgezeigt. Die Umsätze bisher werden weit überwiegend aus dem Rauchangebot erwirtschaftet. Nahezu alle Gäste besuchen das Café, um Wasserpfeife zu rauchen. Zusätzlich angebotene Speisen und - ausschließlich alkoholfreie - Getränke werden nur nebenbei konsumiert. Bei dieser Sachlage ist es hinnehmbar, das Rauchverbot bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde und begrenzt auf bestehende Wasserpfeifen-Cafés einzuschränken. Diese müssen im Eingangsbereich als nicht rauchfrei und für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren verboten gekennzeichnet sein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VerfGH Berlin vom 11.07.2008

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