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Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen erklärte das im Sächsischen Nichtraucherschutzgesetz geregelte allgemeine Rauchverbot auch insoweit für verfassungswidrig, als für Spielhallen die Möglichkeit ausgeschlossen ist, abgetrennte Nebenräume, in denen das Rauchen zugelassen ist, einzurichten.
Am 1. Februar 2008 trat das Sächsische
Die
Es fehlten hinreichende Differenzierungsgründe dafür, bei Spielhallen von dem im Hinblick auf Gaststätten gewählten ausgleichenden Nichtraucherschutzkonzept generell abzuweichen. Keinen Rechtfertigungsgrund hierfür bilde der Kinder- und Jugendschutz. Ein ausnahmsloses
Bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung, die der Sächsische Landtag innerhalb eines Zeitraumes bis zum 31. Dezember 2009 zu treffen hat, bleibt die angegriffene Regelung weiterhin anwendbar. Allerdings wurde für die Zwischenzeit angeordnet, dass das allgemeine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VerfGH Sachsen vom 20.11.2008
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Dokument-Nr. 7034
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