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Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen setzte § 2 Abs. 2 Nr. 8 des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes bis zur Entscheidung über die in der Hauptsache noch anhängigen Verfassungsbeschwerden außer Anwendung, soweit das Rauchverbot Ein-Raum-Gaststätten erfasst, in denen neben dem Inhaber keine weiteren Personen im laufenden Gastronomiebetrieb tätig sind und in deren Eingangsbereich deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass das Rauchverbot nicht gilt.
Mit den im Februar 2008 eingegangenen Anträgen begehrten mehrere Inhaber von Ein-Raum-Gaststätten, das Rauchverbot im Wege des Erlasses einstweiliger Anordnungen vorläufig außer Anwendung zu setzen. Zur Begründung führten sie an, aufgrund der geringen Größe ihrer Gasträume sei die Einrichtung eines separaten Raucherraumes ausgeschlossen.
Wegen der daher fehlenden Möglichkeit, in ihren Gasträumen das Rauchen zu gestatten, seien ihre rauchenden Stammgäste, die 75 bis 95 % ihrer Gäste ausgemacht hätten, seit dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes weitgehend ausgeblieben. Aufgrund des hiermit verbundenen Umsatzrückgangs von 20 bis 50 %, vereinzelt bis 70 %, seien sie in naher Zukunft nicht mehr in der Lage, die monatlichen Betriebsausgaben zu bedienen. Die Antragsteller sahen hierin einen Verstoß gegen ihre Berufsfreiheit (Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) sowie gegen die Eigentumsgarantie (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf). Ferner werde durch ihre Benachteiligung gegenüber Mehrraum-Gaststätten der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) verletzt.
Die Anträge hatten Erfolg. Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung allein maßgebende – vom Ausgang der Hauptsacheverfahren unabhängige – Folgenabwägung fiel zugunsten der Antragsteller aus. Die Aussetzung des allgemeinen Rauchverbots in inhabergeführten Ein-Raum-Gaststätten, in denen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kein Raucherraum eingerichtet werden könnte, sei aus Gründen von besonderem Gewicht geboten. Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätten die Verfassungsbeschwerden in der Hauptsache später Erfolg, so könnten den Antragstellern schwere, nicht wieder gut zu machende Nachteile entstehen; denn bereits der Ausfall eines nicht unerheblichen Teils der Stammgäste könnte angesichts der unverändert bleibenden monatlichen Betriebsausgaben zu einer existenzgefährdenden Situation führen. Deren tatsächlichen Eintritt abzuwarten, hätte die Versagung effektiven Rechtsschutzes zur Folge. Demgegenüber käme den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge und die Verfassungsbeschwerden später ohne Erfolg blieben, weniger Gewicht zu. Das gesetzgeberische Ziel, die Gesundheit vor Gefahren des Passivrauchens zu schützen und den Tabakkonsum bei Kindern und Jugendlichen zu verringern, könne zwar vorübergehend nicht erreicht werden. Die einstweilige Aussetzung des Rauchverbots beschränke sich aber auf Gaststätten, zu deren Kunden ohnehin kaum Kinder und Jugendliche zählten und die im Wesentlichen von Rauchern frequentiert würden. Nichtraucher könnten in der Übergangszeit aufgrund des anzubringenden Hinweises bewusst entscheiden, ob sie die Gaststätte aufsuchten.
Die einstweilige Anordnung entfaltet Geltung für alle vom Entscheidungstenor erfassten Ein-Raum-Gaststätten.
Mit der Entscheidung wurde keine Aussage über den voraussichtlichen Ausgang der Verfassungsbeschwerdeverfahren getroffen. Der Beschluss erfolgte zu folgenden Aktenzeichen: Vf. 25-IV-08 (e.A.)/Vf. 27-IV-08 (e.A.)/Vf. 29-IV-08 (e.A.)/Vf. 31-IV-08 (e.A.)/Vf. 33-IV-08 (e.A.)/Vf. 35-IV-08 (e.A.)/Vf. 37-IV-08 (e.A.)/Vf. 43-IV-08 (e.A.)/Vf. 45-IV-08 (e.A.)
§ 2 Allgemeines Rauchverbot
(1) Das Rauchen ist in folgenden Einrichtungen untersagt:
(...) (2) Soweit nicht von Absatz 1 erfasst, gilt das Rauchverbot auch in folgenden Einrichtungen: (...)
8. Gaststätten im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 149 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2424) geändert worden ist, in der am 1. März 2007 geltenden Fassung, sowie Einrichtungen, die den Vorschriften des Gaststättengesetzes unterliegen; (...)
§ 3 Ausnahmen
Das allgemeine Rauchverbot gilt nicht in (...)
3. abgetrennten Nebenräumen von Gaststätten, sofern diese als Räume, in denen das Rauchen zugelassen ist, gekennzeichnet sind, mit Ausnahme von Diskotheken; (...).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 27.03.2008
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Dokument-Nr. 5823
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