wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.10.2015
VGH N 65/14 -

Kein Ausgleich der Mehrkosten für Ausbau frühkindlicher Betreuung

Antrag auf Übernahme der Mehrkosten durch das Land nach dem Konnexitätsprinzip erfolglos

Der Verfassungs­gerichts­hof Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Stadt Neustadt an der Weinstraße und die Verbandsgemeinde Flammersfeld nicht geltend machen können, dass ihnen die durch den Ausbau der frühkindlichen Förderung entstehenden Mehrkosten in verfassungswidriger Weise nur unzureichend ersetzt würden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund des "Kinderförderungsgesetzes" des Bundes vom 10. Dezember 2008 wurde das frühkindliche Förderangebot kontinuierlich ausgebaut. Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben seit dem 1. August 2013 Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Durch den notwendig gewordenen Ausbau von Betreuungsplätzen sind nicht unerhebliche Mehrkosten bei den nach rheinland-pfälzischem Landesrecht für die Kinderförderung zuständigen Kreisen, kreisfreien Städten sowie den Gemeinden entstanden. Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, das Land müsse ihnen diese Mehrkosten aufgrund des so genannten Konnexitätsprinzips ersetzen. Dieser in Art. 49 Absatz 5 der Landesverfassung (LV) verankerte Grundsatz bestimmt, dass das Land gleichzeitig mit der Übertragung oder Erweiterung öffentlicher Aufgaben eine Regelung zur Deckung der Kosten zu treffen und die Mehrbelastung auszugleichen hat.

Antragstellerinnen fehlt erforderliche Antragsbefugnis

Die Anträge blieben vor dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz ohne Erfolg, da sie unzulässig sind. Den Antragstellerinnen fehle die erforderliche Antragsbefugnis, weil eine Verletzung ihres Rechts auf Selbstverwaltung in seiner Ausprägung durch das Konnexitätsprinzip nicht möglich sei. Denn der auf Art. 49 Abs. 5 LV gestützte Anspruch setze zwingend eine auf eine Entscheidung des Landes zurückzuführende Aufgabenübertragung voraus; das Land müsse Kostenverursacher sein. Dies sei bei einer Veränderung der Aufgaben durch Bundesrecht nicht der Fall, wenn sich der Beitrag des Landesgesetzgebers - wie hier - auf eine mehrere Jahre zuvor erlassene allgemeine Zuständigkeitszuweisung an die Kommunen beschränke. Ein bloßes Unterlassen des Landes etwa in Form des "Unterlassens" der Rückholung der Aufgabe reiche als konnexitätsrelevanter Sachverhalt nicht aus.

Sechsmonatige Antragsfrist von Antragstellerinnen nicht eingehalten

Darüber hinaus hätten die Antragstellerinnen - bei unterstellter Konnexitätsrelevanz - die sechsmonatige Antragsfrist nicht eingehalten, die im Falle des von den Antragstellerinnen geltend gemachten Unterlassens mit dem Bekanntwerden der Unterlassung und der daraus folgenden Handlungspflicht zu laufen beginne. Der Zeitpunkt, zu dem das Land aufgrund der Konnexitätsbestimmungen handlungspflichtig sei, sei verfassungsrechtlich festgelegt: Das Land habe bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Konnexitätsprinzips "gleichzeitig" die Kostendeckung zu regeln. Nur dann könne sich das Land die Konsequenzen seiner Entscheidung über die Aufgabenübertragung an die Kommunen umfassend vor Augen führen. Eine fortdauernde Handlungspflicht, bei der die Antragsfrist erst bei eindeutiger Erfüllungsverweigerung in Lauf gesetzt werde, sei hingegen im Rahmen des Art. 49 Abs. 5 LV nicht anzunehmen. Hiernach beginne die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem - aus Sicht der Antragstellerinnen - das Land die bundesgesetzliche Ausweitung der frühkindlichen Förderung aufgrund der Beibehaltung der Aufgabenzuweisung an die Kommunen selbst zu verantworten habe. Die bundesgesetzliche Erweiterung der Betreuung habe aber bereits am 1. August 2013 mit dem Betreuungsanspruch ab Vollendung des ersten Lebensjahres ihren Abschluss gefunden, so dass die Antragsfrist bei Einreichung des Antrags am 30. Dezember 2014 bereits abgelaufen gewesen sei.

Daher seien auch die Anschlussanträge der Stadt Gerolstein und der Verbandsgemeinde Birkenfeld unzulässig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VerfGH-Rheinland-Pfalz_VGH-N-6514_Kein-Ausgleich-der-Mehrkosten-fuer-Ausbau-fruehkindlicher-Betreuung~N21833

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 21833 Dokument-Nr. 21833

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.