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Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Stadt Neustadt an der Weinstraße und die Verbandsgemeinde Flammersfeld nicht geltend machen können, dass ihnen die durch den Ausbau der frühkindlichen Förderung entstehenden Mehrkosten in verfassungswidriger Weise nur unzureichend ersetzt würden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund des "Kinderförderungsgesetzes" des Bundes vom 10. Dezember 2008 wurde das frühkindliche Förderangebot kontinuierlich ausgebaut.
Die Anträge blieben vor dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz ohne Erfolg, da sie unzulässig sind. Den Antragstellerinnen fehle die erforderliche Antragsbefugnis, weil eine Verletzung ihres Rechts auf Selbstverwaltung in seiner Ausprägung durch das Konnexitätsprinzip nicht möglich sei. Denn der auf Art. 49 Abs. 5 LV gestützte Anspruch setze zwingend eine auf eine Entscheidung des Landes zurückzuführende Aufgabenübertragung voraus; das Land müsse Kostenverursacher sein. Dies sei bei einer Veränderung der Aufgaben durch Bundesrecht nicht der Fall, wenn sich der Beitrag des Landesgesetzgebers - wie hier - auf eine mehrere Jahre zuvor erlassene allgemeine Zuständigkeitszuweisung an die Kommunen beschränke. Ein bloßes Unterlassen des Landes etwa in Form des "Unterlassens" der Rückholung der Aufgabe reiche als konnexitätsrelevanter Sachverhalt nicht aus.
Darüber hinaus hätten die Antragstellerinnen - bei unterstellter Konnexitätsrelevanz - die sechsmonatige Antragsfrist nicht eingehalten, die im Falle des von den Antragstellerinnen geltend gemachten Unterlassens mit dem Bekanntwerden der Unterlassung und der daraus folgenden Handlungspflicht zu laufen beginne. Der Zeitpunkt, zu dem das Land aufgrund der Konnexitätsbestimmungen handlungspflichtig sei, sei verfassungsrechtlich festgelegt: Das Land habe bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Konnexitätsprinzips "gleichzeitig" die Kostendeckung zu regeln. Nur dann könne sich das Land die Konsequenzen seiner Entscheidung über die Aufgabenübertragung an die Kommunen umfassend vor Augen führen. Eine fortdauernde Handlungspflicht, bei der die Antragsfrist erst bei eindeutiger Erfüllungsverweigerung in Lauf gesetzt werde, sei hingegen im Rahmen des Art. 49 Abs. 5 LV nicht anzunehmen. Hiernach beginne die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem - aus Sicht der Antragstellerinnen - das Land die bundesgesetzliche Ausweitung der frühkindlichen Förderung aufgrund der Beibehaltung der Aufgabenzuweisung an die Kommunen selbst zu verantworten habe. Die bundesgesetzliche Erweiterung der Betreuung habe aber bereits am 1. August 2013 mit dem Betreuungsanspruch ab Vollendung des ersten Lebensjahres ihren Abschluss gefunden, so dass die Antragsfrist bei Einreichung des Antrags am 30. Dezember 2014 bereits abgelaufen gewesen sei.
Daher seien auch die Anschlussanträge der Stadt Gerolstein und der Verbandsgemeinde Birkenfeld unzulässig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz/ra-online
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