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Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2014
VGH B 26/13 -

Verfassungs­gerichts­hof Rheinland-Pfalz fordert stärkere gerichtliche Kontrollen bei Verwertung angekaufter Steuerdaten-CD im strafrechtlichen Ermittlungs­verfahren

Verfassungs­beschwerde gegen Verwertung der Steuerdaten-CD dennoch erfolglos

Der Verfassungs­gerichts­hof Rheinland-Pfalz für die Verwertung angekaufter Steuerdaten-CDs im strafrechtlichen Ermittlungs­verfahren eine stärkere gerichtliche Kontrolle anmahnt.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das Land Rheinland-Pfalz hatte im Jahr 2012 von einer Privatperson eine Steuerdaten-CD erworben. Das angekaufte Datenpaket enthielt zahlreiche Datensätze von Kunden einer Schweizer Bank, unter denen sich auch der Beschwerdeführer befand. Gestützt auf diese Daten erließ das Amtsgericht Koblenz im Mai 2013 gegen den Beschwerdeführer einen Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und ordnete nach erfolgter Durchsuchung die Beschlagnahme verschiedener Unterlagen an. Die gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts erhobenen Beschwerden wies das Landgericht Koblenz als unbegründet zurück, da nicht von einem Verwertungsverbot auszugehen sei und keine Strafbarkeit der den Datenankauf tätigenden deutschen Beamten vorliege.

Beschwerdeführer sieht sich durch Verwertung der Daten in Grundrechten verletzt

Gegen die gerichtlichen Entscheidungen erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde und machte geltend, die Verwertung der auf der CD vorhandenen Daten verletze ihn in seinem das Land Rheinland-Pfalz im Jahr 2012 von einer Privatperson erworben hatte, sowie in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung.

Selbst rechtswidrige Beweiserhebung würde nicht ohne weiteres zu Verwertungsverbot führen

Die Verfassungsbeschwerde, so der Verfassungsgerichtshof, sei unbegründet. Der Beschwerdeführer werde durch die angegriffenen Beschlüsse nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. In verfassungsrechtlicher Hinsicht führe selbst eine rechtswidrige Beweiserhebung nicht ohne weiteres zu einem Verwertungsverbot. Denn im Rahmen der für die Beurteilung eines fairen Verfahrens erforderlichen Gesamtschau seien nicht nur die Rechte des Beschuldigten, sondern auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen.

Gewinnung von Beweismitteln durch Steuerdaten-CDs weicht deutlich vom Normalfall ab

Allerdings gebe es auch im Strafverfahren keine Wahrheitsermittlung um jeden Preis. So könne die verfassungsrechtliche Grenze etwa dann überschritten sein, wenn staatliche Stellen bereits die Beweiserhebung allein an den engeren Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbotes ausrichteten. Die erhöhten Anforderungen an ein verfassungsrechtliches Verwertungsverbot befreiten die zuständigen Stellen nicht von ihrer Pflicht, nur in rechtskonformer Weise Beweise zu erheben. Der Staat dürfe aus Eingriffen ohne Rechtsgrundlage grundsätzlich keinen Nutzen ziehen. Im Hinblick auf den Ankauf von so genannten Steuerdaten-CDs gebe es zumindest eine unklare Rechtslage. Diese Art der Gewinnung von Beweismitteln weiche deutlich vom Normalfall ab.

Sachverhalt der Informationserhebung muss bei greifbaren Anhaltspunkten für rechtswidrige Informationsbeschaffung hinreichend aufgeklärt werden

Bestünden daher greifbare Anhaltspunkte dafür, dass Informationen in rechtswidriger oder gar strafbarer Weise gewonnen worden seien, so sei es erforderlich, dass der Sachverhalt der Informationserhebung hinreichend aufgeklärt werde. Im Falle eines Durchsuchungsbeschlusses seien dem Richter alle entscheidungserheblichen Tatsachen mitzuteilen. Hierzu gehöre auch die Abwägungsentscheidung der Steuerbehörden über den Ankauf der Daten. Gerichte und Strafverfolgungsbehörden müssten gemeinsam die praktische Wirksamkeit des Richtervorbehalts als Grundrechtssicherung gewährleisten. Die Gerichte dürften insbesondere die Frage der möglichen Strafbarkeit deutscher Beamter nicht dahinstehen lassen. Die Prüfungstiefe der angegriffenen Gerichtsentscheidungen und deren tatsächliche Grundlagen seien gerade noch ausreichend gewesen. Namentlich die Annahme, dass sich die deutschen Beamten beim Ankauf der Daten nicht strafbar gemacht hätten, sei im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine obergerichtliche Klärung dieser Frage stehe gleichwohl noch aus.

Informant kann zum Zeitpunkt des Ankaufs der CD noch nicht als "verlängerter Arm" des Staates angesehen werden

Die rechtswidrige oder gar strafbare Erlangung eines Beweismittels durch eine Privatperson führe nur in Ausnahmefällen zur Unverwertbarkeit dieses Beweismittels im Strafverfahren. Auch unterliege es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen das Handeln der Privatperson nicht der staatlichen Sphäre zugerechnet hätten. Dabei seien die den Gerichten mitgeteilten Umstände hinsichtlich des Datenerwerbs noch ausreichend gewesen für die Beurteilung der Frage einer solchen Zurechnung. Eine Zurechnung sei verfassungsrechtlich nicht geboten gewesen, da der Anbieter aus eigenem Antrieb gehandelt habe. Die finanzielle Anreizwirkung für den Informanten durch frühere, vereinzelte Ankäufe von Daten-CDs sei jedenfalls zum Zeitpunkt des Ankaufs der CD durch das Land Rheinland-Pfalz noch nicht von derartigem Gewicht gewesen, dass der Informant gleichsam als „verlängerter Arm“ des Staates angesehen werden könne.

Möglicher erheblicher Anstieg von CD-Ankäufen lassen Zurechnung des Handelns eines privaten Informanten zur staatlichen Sphäre gerechtfertigt erscheinen

Der Verfassungsgerichtshof weist jedoch darauf hin, dass in Zukunft eine Situation entstehen könne, die es als gerechtfertigt erscheinen lasse, das Handeln eines privaten Informanten der staatlichen Sphäre zuzurechnen. Die Gerichte seien daher zukünftig gehalten, zu überprüfen, wie sich das Ausmaß und der Grad der staatlichen Beteiligung hinsichtlich der Erlangung der Daten darstellen. Für die Frage der Zurechnung könne auch ein gegebenenfalls erheblicher Anstieg von Ankäufen ausländischer Bankdaten und eine damit verbundene Anreizwirkung zur Beschaffung dieser Daten von Bedeutung sein.

Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verneint

Der Beschwerdeführer werde ferner nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 4a LV verletzt, da die Verwertung der personenbezogenen Daten die verfassungsrechtliche Pflicht einer wirksamen staatlichen Strafverfolgung und Bekämpfung von Straftaten erfülle sowie der Herstellung von Steuergerechtigkeit und der Gewährleistung eines gesicherten Steueraufkommens diene. Ebenso liege kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 7 Abs. 1 LV vor.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz/ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2014, 1434Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 1434
  • ZD 2014, 596Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2014, Seite: 596

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