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Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Finanzverwaltung angekaufte ausländische Bankdaten bei der Besteuerung verwenden darf. Dies entschied der 14. Senat des Finanzgerichts Köln.
Das Gericht stützt sich in seinem Beschluss insbesondere auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 09.11.2010 - Az. 2 BvR 2101/09 -). Danach sind entsprechende Informationen im Steuerstrafverfahren verwertbar und können Ermittlungen der Steuerfahndung rechtfertigen. Mit dem vorliegenden Beschluss wird erstmals von einem Finanzgericht die Verwertung angekaufter ausländischer Bankdaten im Besteuerungsverfahren bestätigt.
Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt durch eine von Informanten angekaufte Steuer-CD erfahren, dass der Antragsteller Geld bei einer Schweizer Bank angelegt hatte. Da er in seinen Einkommensteuererklärungen keine ausländischen Kapitalerträge erklärt hatte, schätzte das Finanzamt diese mit 5 % des Kontostandes von fast 2 Millionen CHF. Die vom Antragsteller begehrte Aussetzung der Vollziehung dieser Schätzungsbescheide lehnte das Finanzgericht ab. Da er auch vor Gericht die unter seinem Namen auf der CD aufgeführten Kapitalanlagen nicht erläuterte und keine Kontounterlagen vorlegte, hatte der 14. Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Der Senat lehnte insbesondere ein
Hintergrund des Rechtsstreits bilden die seit 2008 bekannt gewordenen Fälle, in denen den deutschen Finanzbehörden, teilweise unter Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes, von untreuen Mitarbeitern ausländischer Kreditinstitute bzw. Treuhandanstalten (vor allem in der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2011
Quelle: ra-online, Finanzgericht Köln
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Dokument-Nr. 11633
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