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Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 14.11.2012
VerfGH 8/11 -

Verschärfte Verantwortlichkeit der Anlieger für den Winterdienst auf Gehwegen verfassungsgemäß

Überwachung muss nicht persönlich vorgenommen werden sondern kann auch auf zuverlässige Dritte übertragen werden

Der Verfassungs­gerichtshof des Landes Berlin hat die Verfassungs­beschwerde eines Hauseigentümers gegen die geltende Winterdienst­regelung auf öffentlichen Gehwegen im Straßen­reinigungs­gesetz von Berlin zurückgewiesen und eine verschärfte Verantwortlichkeit von Anliegern für den Winterdienst für verfassungsgemäß erklärt.

Das Land Berlin hat seit langem im Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) den Anliegern öffentlicher Straßen die Reinigung der Gehwege einschließlich der Schneeräumung übertragen. Aufgrund negativer Erfahrungen mit häufig mangelhafter Schneeräumung und Eisbeseitigung in dem strengen Winter 2009/2010 hat das Abgeordnetenhaus von Berlin das Gesetz am 18. November 2010 geändert. Es hat u.a. die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit der zum Winterdienst verpflichteten Grundstückseigentümer verschärft. Die zuvor bestehende Möglichkeit, mit der Beauftragung zur Durchführung des Winterdienstes auch die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit für die ordnungsmäßige Reinigung vollständig auf Dritte zu übertragen, wurde gestrichen. Das Straßenreinigungsgesetz bestimmt (in § 6 Abs. 1) nunmehr, dass die zum Winterdienst verpflichteten Anlieger zwar weiterhin „durch privatrechtliche Vereinbarungen Dritte mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragen“ können. Dadurch entfällt „ihre Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes“ aber nicht. Bei Verstößen gegen die Räumungspflichten sieht das Gesetz eine kostenpflichtige Ersatzvornahme und ein (erhöhtes) Bußgeld vor.

Beschwerdeführer sieht sich durch Neuregelung und Verantwortlichkeit in Reisefreiheit behindert

Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Streitfalls, Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks im Bezirk Reinickendorf, hat gegen die Neuregelung Verfassungsbeschwerde eingelegt. Er hat vor allem geltend gemacht, er könne die ihm auferlegte Verantwortlichkeit für die Durchführung des Winterdienstes nicht mehr umfassend auf einen Dritten übertragen. Sobald mit Schneefall zu rechnen sei, könne er sich nun nicht mehr ohne Haftungsrisiko aus Berlin entfernen. Da er sich häufig außerhalb von Berlin aufhalte, werde er in seiner Reisefreiheit behindert.

Anlieger müssen alles Zumutbare für ordnungsgemäßen Winterdienst getan oder veranlasst haben

Der Verfassungsgerichtshof Berlin hat die Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht führte aus, dass die gesetzliche Ãœbertragung der Winterdienstpflicht auf öffentlichen Gehwegen mit der angegriffenen Änderung der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit der Anlieger mit dem in der Berliner Verfassung garantierten Eigentumsgrundrecht vereinbar sei. Die hierzu ergangenen Bestimmungen müssten allerdings unter Beachtung der Verfassung ausgelegt und angewendet werden. Das Abgeordnetenhaus und der Senat von Berlin hätten in ihren Stellungnahmen gegenüber dem Verfassungsgerichtshof bestätigt, dass die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit grundsätzlich nur die sorgfältige Auswahl und die stichprobenartige Ãœberwachung eines beauftragten Dritten umfasse. Dabei sei auch die Ãœberwachung nicht persönlich zu erfüllen, sondern könne wiederum an einen zuverlässigen Dritten (z. B. Nachbarn oder Hausmeister) delegiert werden. Mit diesem Inhalt sei die Neuregelung verfassungsgemäß, so das Gericht. Ergänzend stellte der Verfassungsgerichtshof klar, dass grundsätzlich keine Pflicht zur höchstpersönlichen Vornahme der notwendigen Arbeiten bestehe. Insoweit müsse es genügen, wenn der Anlieger alles ihm im Einzelfall billigerweise Zumutbare getan und veranlasst habe, um einen ordnungsgemäßen Winterdienst durch von ihm sorgfältig ausgewählte und angemessen überwachte Dritte sicherzustellen. Nur wenn der Anlieger seinen so verstandenen Pflichten schuldhaft nicht nachkomme, könne er ferner wegen einer Ordnungswidrigkeit (nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StrReinG) mit einer Geldbuße belegt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof Berlin/ra-online

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