kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte darüber zu entscheiden, ob es rechtmäßig ist, die Pflicht zur Straßenreinigung und den Winterdienst bei Straßen ohne angelegte Gehwege auf den Eigentümer des anliegenden Grundstücks zu übertragen und inwieweit ein Anlieger durch eine gemeindliche Straßenreinigungssatzung auch zum Mähen von begrünten Seitenstreifen verpflichtet werden kann.
In dem einen zugrunde liegenden Streitfall (Aktenzeichen: 10 K 1885/06) ist der Kläger des Verfahrens Eigentümer eines Grundstückes, das in einer Kleingartenkolonie liegt. Die dortigen Wege, die aus einer Fahrbahn und einem Grünstreifen bestehen, befinden sich in Privateigentum. Die beklagte Gemeinde vertrat die Auffassung, dass es sich um öffentliche Straßen im Sinne des Brandenburgischen Straßengesetzes handelt, auf die die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Anwendung findet. Mit dieser Satzung wird den Straßenanliegern innerorts u. a. auferlegt, im Falle nicht vorhandener Gehwege einen mindestens 1,20 m breiten Streifen der
Das Verwaltungsgericht Potsdam gab dem Kläger Recht. Unabhängig von der Frage, ob die
Die entsprechende Satzungsregelung verstößt gegen § 49 a Abs. 5 Nr. 2 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG), wonach lediglich die so genannte „Reinigungspflicht“ auf die Anlieger der erschlossenen Grundstücke übertragen werden darf. Die Reinigungspflicht betrifft aber, soweit sie den
In dem zweiten verhandelten Streitfall (Aktenzeichen: 10 K 144/09) ist der Kläger des Verfahrens Geschäftsführer und Liquidator einer in Liquidation befindlichen GmbH, die ihrerseits Eigentümerin eines Straßenanliegergrundstücks ist. Die beklagte Gemeinde hat den Kläger persönlich durch Ordnungsverfügung in Anspruch genommen,
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat die mit der Klage angegriffene Ordnungsverfügung für rechtswidrig erachtet. Sie findet keine rechtliche Grundlage in der ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde, da sie ihrerseits nicht nach § 26 des Ordnungsbehördengesetzes Brandenburg erlassen werden durfte. Vielmehr regelt der Gesetzgeber Reinigungspflichten auf öffentlichen Straßen abschließend und speziell im Brandenburgischen Straßengesetz. Nach § 49 a Abs. 5 Nr. 2 BbgStrG dürfen die Gemeinden Reinigungspflichten den Eigentümern nicht durch Verordnung, sondern durch Satzung übertragen. Auch im Rahmen einer solchen Satzung darf jedoch kein von dem Brandenburgischen Straßengesetz abweichender Reinigungsbegriff eingeführt werden. Reinigung dient begrifflich lediglich der Beseitigung von Verunreinigungen, nicht aber der Grünpflege irgendwelcher Art. Deshalb durfte der Beklagte von dem Kläger insbesondere nicht verlangen, einen Grünstreifen vor seinem
Darüber hinaus durfte der angegriffene Bescheid den Kläger nicht anstelle der GmbH heranziehen. Geschäftsführer oder Liquidatoren handeln als gesetzliche Vertreter der von ihnen vertretenen juristischen Personen. Eine eigene Verantwortlichkeit als natürliche Personen ist damit nicht verbunden. Ferner regelte der angegriffene Bescheid die vermeintlichen Anliegerpflichten nicht mit der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit. Es genügt nicht, pauschal auf die zugrunde gelegte Rechtsvorschrift zu verweisen. Im Rahmen einer Ordnungsverfügung muss vielmehr aus Anlass des Einzelfalls die aktuell konkret zu erfüllende Pflicht bezeichnet werden.
Die maßgeblichen Vorschriften des Brandenburgischen Straßengesetzes lauten:
(1) Die Gemeinden haben alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Das gilt auch für Bundesstraßen. Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den örtlichen Erfordernissen. Die ordnungsmäßige Pflicht zur
(2) Die Reinigungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom
3) Die Gemeinden haben im Übrigen die öffentlichen Straßen, einschließlich der Bundesstraßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom
[…]
(5) Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung
1. Art und Umfang der Reinigung zu bestimmen und die Reinigung auf solche öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage auszudehnen, an die bebaute Grundstücke angrenzen,
2. die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen und
3. die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes zu Benutzungsgebühren heranzuziehen. Besteht für das
[…]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Potsdam_10-K-188506-und-10-K-14409_VG-Potsdam-zur-Uebertragung-von-Strassenreinigungspflichten-und-Winterdiensten-auf-Grundstueckseigentuemer~N10704
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 10704
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.