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Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat der Organklage der Abgeordneten Kosche gegen die Ablehnung von Einsicht in bestimmte Dokumente aus den Senatsakten zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe (BWB) teilweise stattgegeben.
Die Antragstellerin hatte erstmals im Juni 2007 gestützt auf Art. 45 Abs. 2 der Verfassung von Berlin - VvB - Einsicht in sämtliche bei den jeweiligen Senatsverwaltungen vorhandenen Akten und Archivakten zur Teilprivatisierung der BWB begehrt. Der federführende Senator für Finanzen (Antragsgegner) lehnte den Antrag seinerzeit teilweise ab. Mit Urteil vom 14. Juli 2010 - VerfGH 57/08 - stellte der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Antragstellerin fest, dass dies ihre Rechte aus Art. 45 Abs. 2 VvB verletzt.
Kurz darauf erneuerte die Antragstellerin ihr Gesuch auf vollständige Einsicht in die Teilprivatisierungsakten des Senats. Mit Teilentscheidung vom 28. September 2010 gab der Antragsgegner dem Antrag bezogen auf die Ordner 1-15 weitgehend statt. Abgelehnt wurde die Einsicht in vier Dokumente aus dem Ordner 11 (Senatsvorlage zum Modell der Teilprivatisierung und dazugehöriger Vorbereitungsunterlage, jeweils Original und Kopie). Für drei Dokumente aus dem Ordner 1 (Berichte für eine Aufsichtsratssitzung der BWB) wurde eine Akteneinsicht nur unter den Bedingungen eines "vertraulichen Datenraums" bewilligt.
Der Verfassungsgerichtshof hat der Organklage in Bezug auf die mit einer Verpflichtung zur Vertraulichkeit verbundene und damit der Sache nach teilweise abgelehnte Akteneinsicht in die Aufsichtsratsunterlagen aus dem Ordner 1 stattgegeben. Die Entscheidung des Antragsgegners entspreche insoweit nicht den aus Art. 45 Abs. 2 Satz 2 VvB zu entnehmenden, im Urteil vom 14. Juli 2010 präzisierten Begründungsanforderungen. Der Antragsgegner habe in seiner angegriffenen Entscheidung nicht ausreichend dargelegt, dass die drei Aufsichtsratsdokumente Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten. Die Erwägung, die drei genannten Berichte enthielten vertrauliche Informationen der BWB, an deren Nichtverbreitung ein objektives Interesse des Unternehmens auch heute noch zu unterstellen sei, umschreibe lediglich abstrakt den Begriff "Betriebs- und Geschäftsgeheimnis".
Zurückgewiesen wurde der Antrag hingegen, soweit es um die Einsichtnahme in die genannten Dokumente aus dem Ordner 11 ging. Der Antragsgegner habe nachvollziehbar und überprüfbar dargelegt, dass es sich bei diesen vor der Verabschiedung des Teilprivatisierungsgesetzes angelegten und der Vorbereitung der Gesetzesänderung dienenden Aktenteilen um Regierungs- und nicht um Verwaltungsakten handele, auf die sich nach dem Urteil vom 14. Juli 2010 im vorangegangenen Verfahren das Akteneinsichtsrecht aus Art. 45 Abs. 2 VvB nicht bezieht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2011
Quelle: ra-online, Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (pm/pt)
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