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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24.02.2014
VI ? 2 Kart. 4/12 (V) -

Berliner Wasserbetriebe müssen Preise senken

Landesgesetze lassen Festsetzung geforderter, niedrigerer Preise durchaus zu

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Beschwerde der Berliner Wasserbetriebe gegen die Preis­senkungs­verfügung des Bundeskartellamtes vom 4. Juni 2012 zurückgewiesen. Die Berliner Wasserbetriebe müssen somit ihre Wasserpreise senken.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das Bundeskartellamt hatte die Berliner Wasserbetriebe mit dem angegriffenen Beschluss angewiesen, die Berliner Wasserpreise für die Jahre 2012 bis 2015 jeweils um rund 18 % zu senken und sich vorbehalten, die Berliner Wasserbetriebe auch zu einer rückwirkenden Preissenkung für die Jahre 2009 bis 2011 zu verpflichten. Zur Begründung hatte es ausgeführt, dass die Berliner Wasserpreise im Vergleich zu den Preisen anderer Millionenstädte in Deutschland überdurchschnittlich hoch, die Versorgungsbedingungen in Berlin gleichzeitig aber sehr günstig seien.

Bundeskartellamt war zur Überprüfung der Berliner Wasserpreise berechtigt

Das Oberlandesgericht Düsseldorf führte zur Begründung seines Beschlusses zunächst aus, dass das Bundeskartellamt entgegen der Auffassung der Berliner Wasserbetriebe zur Überprüfung der Berliner Wasserpreise berechtigt gewesen sei. Die Wasserpreise der Berliner Wasserbetriebe stellten keine öffentlich-rechtliche Gebühren, sondern privatrechtliche Preise dar. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Berliner Wasserbetriebe ihren Kunden "Preise" berechnen und nicht etwa Gebühren erhebe. An der durch dieses Handeln selbst zum Ausdruck gebrachten Rechtsform müssten sie sich festhalten lassen.

Argumente im Hinblick auf überdurchschnittlich hohe Preise aufgrund landesgesetzlicher Vorgaben nicht zutreffend

Soweit sich die Berliner Wasserbetriebe bei der Kalkulation ihrer Preise auf für sie zwingende landesgesetzliche Vorgaben berufe, könnten diese nicht zur Begründung überdurchschnittlich hoher Preise herangezogen werden. Die entsprechenden Landesgesetze ließen durchaus die Festsetzung der vom Kartellamt geforderten, niedrigeren Preise zu.

Vergleiche mit Wasserpreisen anderer deutscher Großstädte methodisch und rechnerisch nicht zu beanstanden

Auch sei der vom Kartellamt gewählte Weg zur Feststellung einer Preisüberhöhung durch Vergleiche mit den Wasserpreisen der Wasserversorger anderer deutscher Großstädte methodisch und rechnerisch nicht zu beanstanden. Das Kartellamt habe die - deutlich niedrigeren - Wasserpreise der Großstädte Hamburg, Köln und München, sehr differenziert und unter Berücksichtigung von Beschaffungs-, Verteilungs- und Anlagenauslastungsbedingungen betrachtet. Insbesondere habe das Bundeskartellamt hierbei auch die für die Berliner Wasserbetriebe durch die Wiedervereinigung entstandenen, zusätzlichen Investitionskosten ausreichend berücksichtigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

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