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Ein bestehendes Baurecht verdrängt Gesichtspunkte des Baumschutzes. Jedoch muss stets geprüft werden, ob durch eine Verschiebung oder Modifikation des Baukörpers der Baumschutz gewährleistet werden kann. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte ein Bauherr im November 2013 das
Der Verwaltungsgerichtshof München wies den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei nicht zu beanstanden. Dem Kläger stehe eine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Baumschutzverordnung zu. Nach der Vorschrift könne das Entfernen geschützter Gehölze auf Antrag genehmigt werden, wenn aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung der Gehölze nicht möglich ist. Um einen solchen Fall handele es sich bei bestehendem
Jedoch sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs stets zu prüfen, ob durch eine vertretbare
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28391
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