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Einem Autofahrer steht kein Recht zum Gebrauch einer behaupteten EU-Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zu, wenn die zuständige ausländische Fahrerlaubnisbehörde schriftlich mitteilt, dass keine gültige Fahrerlaubnis vorliegt. Behauptet der Autofahrer, dass die Mitteilung falsch ist, so muss er dies nachweisen und sich selbst um eine Klärung der Auskunft kümmern. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Autofahrer wurde zuletzt im März 2009 wegen einer wiederholten Alkoholfahrt vom Amtsgericht Kempten seine schwedische Fahrerlaubnis entzogen. Diese wurde anschließend nach Schweden übersandt. Der Autofahrer behauptete nunmehr im November 2011, dass ihm die Fahrerlaubnis durch die schwedische
Nachdem die schwedische
Das Verwaltungsgericht Würzburg wies die Klage des Autofahrers ab. Dagegen richtete sich sein Antrag auf Zulassung der Berufung.
Der Verwaltungsgerichtshof München bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Dem Autofahrer stehe gemäß § 28 Abs. 5 FeV kein Recht zum Gebrauch der behaupteten schwedischen Fahrerlaubnis zu. Denn er verfüge laut
Soweit der Autofahrer geltend machte, die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24206
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