wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 28.04.2015
11 ZB 15.220 -

Mitteilung einer ausländischen Fahr­erlaubnis­behörde zum Nichtvorliegen einer gültigen EU-Fahrerlaubnis schließt Recht zum Gebrauch der behaupteten EU-Fahrerlaubnis aus

Eventuelle Fehlerhaftigkeit der Mitteilung muss durch Betroffenen geklärt werden

Einem Autofahrer steht kein Recht zum Gebrauch einer behaupteten EU-Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 5 der Fahr­erlaubnis­verordnung (FeV) zu, wenn die zuständige ausländische Fahr­erlaubnis­behörde schriftlich mitteilt, dass keine gültige Fahrerlaubnis vorliegt. Behauptet der Autofahrer, dass die Mitteilung falsch ist, so muss er dies nachweisen und sich selbst um eine Klärung der Auskunft kümmern. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungs­gerichts­hofs München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Autofahrer wurde zuletzt im März 2009 wegen einer wiederholten Alkoholfahrt vom Amtsgericht Kempten seine schwedische Fahrerlaubnis entzogen. Diese wurde anschließend nach Schweden übersandt. Der Autofahrer behauptete nunmehr im November 2011, dass ihm die Fahrerlaubnis durch die schwedische Fahrerlaubnisbehörde wieder erteilt wurde. Er beantragte daher, ihm nach § 28 Abs. 5 FeV das Recht zu erteilen, von seiner schwedischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

Ablehnung des Antrags durch deutsche Fahrerlaubnisbehörde

Nachdem die schwedische Fahrerlaubnisbehörde auf Anfrage der zuständigen deutschen Fahrerlaubnisbehörde mitteilte, dass der Autofahrer über keine gültige schwedische Fahrerlaubnis verfüge, wurde der Antrag des Autofahrers abgelehnt. Nach erfolglosem Widerspruch erhob dieser Klage. Er führte an, von der schwedischen Botschaft die telefonische Auskunft erhalten zu haben, über eine gültige EU-Fahrerlaubnis zu verfügen und dass die Mitteilung der schwedischen Fahrerlaubnisbehörde fehlerhaft gewesen sei.

Verwaltungsgericht wies Klage ab

Das Verwaltungsgericht Würzburg wies die Klage des Autofahrers ab. Dagegen richtete sich sein Antrag auf Zulassung der Berufung.

Verwaltungsgerichtshof verneint ebenfalls Recht auf Gebrauch der behaupteten schwedischen Fahrerlaubnis

Der Verwaltungsgerichtshof München bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Dem Autofahrer stehe gemäß § 28 Abs. 5 FeV kein Recht zum Gebrauch der behaupteten schwedischen Fahrerlaubnis zu. Denn er verfüge laut Auskunft der schwedischen Fahrerlaubnisbehörde über keine gültige schwedische Fahrerlaubnis.

Eventuelle Fehlerhaftigkeit der Mitteilung muss durch Betroffenen geklärt werden

Soweit der Autofahrer geltend machte, die Auskunft sei unzutreffend, müsse er dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nachweisen können. Aufgrund der schriftlichen Mitteilung der schwedischen Fahrerlaubnisbehörde sei die deutsche Fahrerlaubnisbehörde ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen. Es sei nunmehr Aufgabe des Autofahrers, mit den schwedischen Behörden zu klären, ob er entgegen der schriftlichen Auskunft doch über eine gültige schwedische Fahrerlaubnis verfüge.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 24.09.2014
    [Aktenzeichen: 6 K 13.132]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DÖV 2015, 759Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 2015, Seite: 759
  • NJW 2015, 3114Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 3114
  • NZV 2016, 53Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 53
  • VRS 2015, 219Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 2015, Seite: 219
  • zfs 2015, 476Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 476

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VGH-Muenchen_11-ZB-15220_Mitteilung-einer-auslaendischen-Fahrerlaubnisbehoerde-zum-Nichtvorliegen-einer-gueltigen-EU-Fahrerlaubnis-schliesst-Recht-zum-Gebrauch-der-behaupteten-EU.news24206.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 24206 Dokument-Nr. 24206

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.