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Eine Fahrtenbuchauflage gegen einen Fahrzeughalter ist auch dann möglich, wenn das Tatfahrzeug zwischenzeitlich verkauft wurde. Denn für die Fahrtenbuchauflage ist die Haltereigenschaft zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes maßgeblich. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde mit einem Pkw im April 2018 ein
Der Verwaltungsgerichtshof München bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Beschwerde der Fahrzeughalterin zurück. Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof München, ra-online (vt/rb)
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