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Ein Verkehrsteilnehmer hat gegen die Fahrerlaubnisbehörde keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein medizinisch-psychologisches Gutachten oder auf deren Vorfinanzierung. Kann der Verkehrsteilnehmer das Gutachten aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht einreichen, kann dies die Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich ziehen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2018 wurde einem Autofahrer mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen, weil er nicht der Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde nachkam, ein medizinisch-psychologisches
Das Verwaltungsgericht Bayreuth wies den Eilantrag zurück. Seiner Auffassung nach sei ein finanzielles Unvermögen nur in Ausnahmefällen berücksichtigungsfähig. Der Betroffene müsse nachweisen, dass er zur Kostentragung außer Stande und es ihm nicht zumutbar sei, die Kosten aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter aufzubringen. Dem sei der Autofahrer nicht nachgekommen. Der Autofahrer legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.
Der Verwaltungsgerichtshof München bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Ein Kraftfahrer habe das geforderte Fahreignungsgutachten auf eigen Kosten zu beauftragen. Das Gesetz mute ihm diese Kosten ebenso zu, wie es ihm zumutet, die Kosten zu zahlen, die zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind.
Es bestehe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs keinen Anspruch auf Übernahme der Begutachtungskosten oder auf deren
Die Fahrerlaubnisbehörde könne ihre Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung in Ausnahefällen zurückstellen, so der Verwaltungsgerichtshof, wenn die dadurch eintretende Verzögerung unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit vertretbar ist. Dazu müsse aber der Verkehrsteilnehmer darlegen und glaubhaft machen, dass er sich über den Antrag auf Sozialhilfe hinaus hinreichend bemüht hat, sich die nötigen Mittel anderweitig zu beschaffen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28983
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