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Das Jobcenter ist nicht dazu verpflichtet, die Kosten für eine angeordnete Medizinisch-Psychologische Untersuchung eines Leistungsempfängers zu übernehmen, dem nach einer Trunkenheitsfahrt der Führerschein entzogen wurde. Dies entschied das Sozialgericht Heilbronn.
Im zugrunde liegenden Streitfall verlor der 54jährige Antragsteller aus Bad Friedrichshall nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,52 Promille seinen Führerschein. Seinen Antrag, ihm die
Daraufhin beantragte der Mann vor dem Sozialgericht Heilbronn einstweiligen Rechtsschutz. Er machte geltend, den Führerschein aufgrund eines "Fehlurteils" der "jungen Amtsrichterin" verloren zu haben, weil er den
Das Sozialgericht Heilbronn lehnte den Eilantrag jedoch ab. Es handele sich nicht um einen unabweisbaren, vom Hartz IV-Regelsatz umfassten Bedarf. Denn der
Es sei ihm zudem nicht unzumutbar, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur ambulanten Kur zu fahren. Der von ihm vorgelegte tägliche "Reiseplan" von 6.30 Uhr bis 18.30 Uhr unterscheide sich nicht von den täglichen Zeiten mancher Berufspendler. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller die Kur nicht auch stationär durchführen könne.
Das
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. [...]
Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2014
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online
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Dokument-Nr. 18896
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